Schwarzarbeit: Regelverstöße und Sanktionen

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Schwarzarbeit

Werden bei Dienst- oder Werkleistungen die ­Regeln der Sozialabgaben oder Steuern verletzt, liegt Schwarzarbeit vor. Dann greift ein ganzes Bündel an Sanktionen. Dasselbe gilt, wenn Handwerksunternehmen gegen die gesetzlichen Mindestlohnregeln verstoßen.

Wer als Handwerker Schwarzarbeit duldet, hat mit empfindlichen Strafen und Sanktionen zu rechnen. - © © Joachim Lechner - Fotolia.com

Klassische Schwarzarbeit

Handwerkerleistungen werden ohne Rechnung und Steuern erbracht, Arbeiten oder Minijobs werden ohne Anmeldung vergeben.

Folge: Die Verträge sind unwirksam. Bußgeld bis 250 000 Euro für die fehlende Anmeldung, Geld- oder Freiheitsstrafe für nicht gezahlte Sozialabgaben und Steuern sowie Nachzahlungen.

Gesetzlicher Mindestlohn

Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns im Bau-, Reinigungs- oder Leiharbeitsgewerbe.

Folge: Der Arbeitnehmer kann Gehalt nachfordern. Außerdem muss er auf die Differenz Steuern sowie bis zu vier Jahre Sozialversicherung nachzahlen, bei Vorsatz bis 30 Jahre. Dann droht ihm Geld- oder Haftstrafe, bei Fahrlässigkeit ein Bußgeld von bis zu 500 000 Euro.

Scheinselbständigkeit

Arbeitnehmer werden als Selbständige etikettiert.

Folge: Beschäftigungsanspruch für den Mitarbeiter, Nachzahlung Sozialversicherung bis vier Jahre, einschließlich Arbeitnehmeranteil. Steuernachzahlung, Bußgelder oder Strafen.

Subunternehmer

Ein Subunternehmer hält sich nicht an die Regeln, setzt Schwarzarbeiter ein oder zahlt miese Löhne.

Folge: Der Hauptunternehmer haftet auch ohne Verschulden für den Mindestlohn bis ins letzte Glied der Subunternehmerkette, ebenso für Beiträge zur Sozialkasse (SOKA) Bau, für Beiträge zur Berufsgenossenschaft und Sozialversicherung nur beim direkten Sub und bei Fahrlässigkeit. Dann droht außerdem Bußgeld bis 500 000 Euro, bei Vorsatz Geld- oder Freiheitsstrafe.