Ratgeber Fahrtschreiber im 7,5-Tonner

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Fahrtschreiber im 7,5-Tonner

Von der Bauart her muss in einen 7,5-Tonner („7,49-Tonner“) laut StVZO § 57 kein Tachograph eingebaut sein. Weiter ist die Ausrüstungspflicht in der neuen VO (EG) 561/2006 geregelt. Hier und in der Fahrpersonalverordnung (FPersV, § 18 Pkt 7) werden jene schon vielfach zitierten Ausnahmen zur Ausrüstung geregelt. Der fürs Handwerk entscheidende Kernsatz lautet hier: „Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 km vom Standort des Fahrzeugs zur Beförderung von Material oder Ausrüstung verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt. Voraussetzung ist, dass das Führen der Fahrzeuge für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt. (...)“

Aber Achtung: Hier geht es zunächst um die Ausnahme einer Ausstattungspflicht des Fahrzeugs mit einem Kontrollgerät. Im Klartext heißt das: Ist man sich absolut sicher, dass man niemals über die 50-Kilometer-Zone herausfährt und niemals Güter innerhalb seines Arbeitsalltags zur Baustelle oder zum Kunden befördert, die einen in den „Ruch“ des Werksverkehr bringen können (nur eine Fuhre Sand an der Baustelle abzuliefern ist für einen Verdacht schon geeignet), könnte man beim 7,5-Tonner im betrieblichen Fuhrpark auf den Einbau eines digitalen Tachographen verzichten.

Die Praxis sieht in der überwiegenden Zahl der Einsätze anders aus: Oft genug überschreitet man die 50-km-Nahzone oder man liefert schnell ein paar Fenster und Türen an eine Baustelle – und schon ist man für die Gewerebaufsicht im Werkverkehr unterwegs. Der Einbau eines Tachographen in den 7,5-Tonner ist daher nicht nur anzuraten sondern beinahe schon zwingend notwendig.

Ist der Tachograph aber erst einmal eingebaut, so ist er auch laut Fahrpersonalgesetz §5 „zu betreiben“ und „zu benutzen“. Eine Formel, die BAG oder Gewerbeaufsicht gerne zur Begründung heranziehen, wenn eine Ordnungswidrigkeit bezüglich nicht gesteckter Fahrerkarte oder nicht eingelegtem Schaublatt festgestellt wurde.

§7 dieses Fahrpersonalgesetzes nennt jedoch erneut die gleichen Ausnahmen wie sie in der VO (EG) 561/2006 genannt sind und mit Pkt 7 oben bereits zitiert wurden.

Allerdings wird nicht explizit erklärt, ob damit wieder nur die Ausrüstungspflicht gemeint ist oder ob die hier genannten Ausnahmen auch für das Inbetriebnehmen eines installierten Kontrollgerätes gelten. Offensichtlich ist man sich hier in der Beurteilung draußen in der Praxis uneins. Landläufig gilt: „Egal, ob innerhalb der Nahzone oder nicht: Wenn ein Tachograph eingebaut ist, muss eine Fahrerkarte gesteckt werden, beziehungsweise ein Schaublatt eingelegt werden...“ Andersdenkende und sich auf die Ausnahmen in §7 Berufende leben da gefährlich.

Das heißt für die Praxis: Wer einen Tachograph eingebaut hat – egal ob analog oder digital – tut gut daran, eine Fahrerkarte zu stecken, beziehungsweise eine Scheibe einzulegen. Damit ist man auf jeden Fall auf der sicheren Seite. Der Aufwand, sich Fahrerkarten, Unternehmerkarte und Archiviersoftware anzuschaffen, ist zugegebenermaßen kein geringer, schafft jedoch ein für allemal Klarheit. Und bietet die Chance für eine rationelle Fahrzeit- beziehungsweise Arbeitszeiterfassung.