Reisekosten Fahrten zum Kind steuerlich nicht absetzbar

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Ein schöner Gedanke für viele Eltern: Das weit entfernt lebende Kind besuchen und auch noch die Reisekosten von der Steuer absetzen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz wollte diesen Traum in einem aktuellen Urteil jedoch nicht erfüllen.

Die Reisekosten für die Fahrten zum Kind sind laut Finanzgericht Rheinland-Pfalz steuerlich nicht absetzbar. - © © M. Schuppich - Fotolia.com

Eltern können Reisekosten für Fahrten zu ihrem Kind steuerlich nicht absetzen. Das entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße in einem aktuellen Urteil. Besuche bei einer beispielsweise weit entfernten Schule des Kindes gehörten zu typischen Kosten der Lebensführung.

Im verhandelten Fall war laut Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) eine Familie berufsbedingt innerhalb weniger Jahre mehrfach umgezogen. Beim letzten Umzug blieb allerdings eine Tochter in Frankreich, wo die Familie drei Jahre lebte – sie wollte dort die Schule beenden. Die Besuche bei der Tochter machten die Eltern in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend.

Typische Kosten der Lebensführung

Das Finanzamt lehnte die Beteiligung an den Reisekosten ab. Zu Recht, so entschied das Gericht. Kosten für Fahrten zu nahen Angehörigen gehören laut der Rheinland-Pfälzischen Richter zu den typischen Kosten der Lebensführung und seien nicht außergewöhnlich, da jedes Elternteil das Recht und die Pflicht habe, Kontakt zu seinem Kind zu halten.