Elster: Angaben vergessen, was tun?

Seit 2010 können auch Selbständige, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, ihre Einkommensteuererklärung im elektronischen Elster-Verfahren ans Finanzamt schicken. Doch was passiert, wenn der Handwerksunternehmer beim Ausfüllen Vordruckzeilen vergisst oder übersieht?

Diese Frage stellt sich immer dann, wenn die einmonatige Einspruchsfrist nach Zugang des Einkommensteuerbescheids verstrichen ist. Denn dann kommt eine Änderung zugunsten des Selbständigen nur in Betracht, wenn das Finanzamt in seinem Fehler kein grobes Verschulden sieht.

So geschehen in einem Fall, vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Der Unternehmer hatte vergessen, Sonderausgaben einzutragen, weil ihm das Elster-Programm die betreffende Maske nicht gezeigt hatte. Beim Ausfüllen der Steuererklärung im Elster-Verfahren für das Folgejahr fiel ihm sein Missgeschick auf.

Doch seinen Änderungsantrag schmetterte das Finanzamt ab, weil es ein grobes Verschulden darstelle, wenn Eingaben fälschlicherweise unterlassen werden. Doch die Richter des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz äußerten Zweifel an dem Vorliegen eines groben Verschuldens (Az. 5 K 2099/09).

Aus diesem Grund wurde die Revision vor dem Bundesfinanzhof zugelassen (Aktenzeichen noch nicht bekannt). Nun haben die Münchner Richter zu klären, ob bei fehlerhaftem Ausfüllen der elektronischen Masken eine Änderung bestandskräftiger Bescheide in Frage kommt oder nicht.

Tipp: Betroffene Selbständige sollten sich in vergleichbaren Fällen mit einem Einspruch und einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens wehren.