Privatentnahmen: Eigenverbrauch und Rabatte richtig verrechnen

Mitarbeiter profitieren oft von hohen Rabatten, wenn sie für den eigenen Verbrauch Waren über den Handwerksbetrieb beziehen. Auch viele Chefs greifen gern für sich sowie für ihre Familie zur privaten Nutzung ins betriebliche Lager. Wie Sie das bei der Umsatzsteuer korrekt verrechnen.

Bäcker
Für die Privatentnahme existieren Pauschalbeträge. - © dapd

Eigenverbrauch und Rabatte verrechnen

Privatentnahme vom Chef. Das Finanzamt geht bei Bäckern, Konditoren und Metzgern davon aus, dass der Unternehmer für sich und seine Familie Waren entnimmt. Wer nicht akribisch wie beim Fahrtenbuch alle Entnahmen einzeln aufzeichnen will, muss diese Pauschalen akzeptieren. Das heißt: Es wird für jedes Familienmitglied jeweils die Pauschale angesetzt. In dieser Höhe ist Umsatzsteuer abzuführen. Die Pauschalen ändern sich jährlich. Die aktuellen Werte finden Sie online bei handwerk-magazin.de (Suchbegriff „Sachentnahmen“). Entnimmt der Unternehmer privat ein betriebliches Wirtschaftsgut, fällt genauso Umsatzsteuer an, sofern er hierfür Vorsteuer bekommen hat.

Mitarbeiterrabatt. Wenn der Unternehmer seinem Team mit Rabatt Waren oder Leistungen überlässt, berechnet sich die Umsatzsteuer auf den vereinbarten Abgabe- oder Verkaufspreis. Liegt dieser unter den Selbstkosten des Unternehmers, greift allerdings eine Mindestbesteuerung nach dem Marktpreis.

Betriebsmittel. Kaufen Mitarbeiter zum Beispiel Maschinen, ein Fahrzeug oder Werkzeug aus dem Bestand des Unternehmens, sind 19 Prozent Umsatzsteuer auf den Nettopreis fällig.

Verleih. Wenn der Chef seinen Mitarbeitern Arbeitsmittel verleiht, etwa, damit diese ihr Haus ausbauen, unterliegt auch diese Leistung der Umsatzsteuer. Die Berechnung geht von den Kosten, etwa der verliehenen Maschine, pro Tag aus, inklusive der Abschreibung und Wartung.

Dienstwagen. Die private Nutzung versteuert der Betrieb für den Chef oder für Mitarbeiter, die einen Firmenwagen auch privat nutzen dürfen, in der Regel nach der Ein-Prozent-Methode. Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil ist ein Prozent vom Listenneuwagenpreis plus 0,03 Prozent je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Betrieb. Auch fallen 19 Prozent Umsatzsteuer an. Der Betrieb hat sie abzuführen - egal, ob der Wagen vom Chef oder von den Mitarbeitern genutzt wird.