Urteil des Monats Ebay-Auktionen durchziehen

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Eigentlich sind die „Abbruchjäger“ bei Ebay Betrüger. Dennoch haben sie gute Karten, Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Was der Bundesgerichtshof dazu sagt.

Verkauf mit Tücken: Wer auf Ebay eine Auktion abbricht, kann von Abbruchjägern verklagt werden. - © Nikkolia/iStockphoto.com

Der Fall

Ein Verkäufer bot bei Ebay ein gebrauchtes Motorrad an. Weil er falsche Artikelmerkmale angegeben hatte, brach er die Auktion gleich nach einem Tag ab. Mehrere Monate später wurde der Anbieter das Motorrad dann zu einem für ihn vernünftigen Preis los. Das machte sich ein Abbruchjäger zunutze und verklagte den Ebay-Verkäufer ein halbes Jahr später auf Schadenersatz in Höhe von fast 5.000 Euro, weil er selbst bei der Auktion nicht zum Zuge gekommen war. Er hatte über den Account der Firma seines Vaters einen Euro für das Motorrad geboten. Das Unternehmen reichte dann Klage ein und zog durch alle Instanzen, nachdem es zuvor die Schadenersatzforderung an den Sohn unentgeltlich abgetreten hatte.

Das Urteil

Der Bundesgerichtshof wies das Verfahren (VIII ZR 182/15) am Ende ab – und zwar aus formalen Gründen. Die Richter störten sich an der unentgeltlichen Abtretung der Forderung an den Sohn. Die Firma war nach Ansicht der Juristen nicht befugt, Klage einzureichen. Vielmehr hätte der Abbruchjäger selbst vor den Kadi ziehen müssen. Das Urteil sagt zunächst also nichts darüber aus, inwieweit für den Abbruchjäger – jenseits der formalen Vorgaben – ein Schadenersatzanspruch bestanden hat.

Die Praxisfolgen

„Die Richter deuteten in dem Verfahren aber an, dass sie das Verhalten von Abbruchjägern in Fällen wie diesen für missbräuchlich halten. Es handelt sich hier allerdings nicht um einen Präzedenzfall, auf den sich Betroffene berufen könnten, da nicht in der Sache selbst entschieden wurde“, erklärt Rechtsanwalt Herwin Henseler, Gründer der Kanzlei Himmelreither in Köln. Ebay-Verkäufer laufen daher weiter Gefahr, von gierigen Abbruchjägern verklagt zu werden.

Der Tipp

Unternehmer sollten es grundsätzlich vermeiden, eine Auktion frühzeitig zu beenden. „Und wenn, dann darf dies nur aus berechtigten Gründen passieren, die jeder Verkäufer unbedingt schriftlich dokumentieren sollte“, empfiehlt Rechtsanwältin Astrid Auer-Reinsdorff in Berlin. Ein solcher Grund könne etwa ein wesentlicher Fehler bei der Beschreibung des Angebots, eine falsche Angabe beim Start- oder beim Mindestpreis sein. „Das sind Vorgaben von Ebay. Wer als Verkäufer diese nicht einhält, ist gegenüber den leer ausgegangen Bietern grundsätzlich schadenersatzpflichtig“, warnt Auer-Reinsdorff. Rechtsanwalt Henseler rät dazu, im Falle eines Abbruchs die Bieter um eine schriftliche Erklärung zu bitten, dass ihnen ein Ausgleich für den entgangenen Vorteil nicht zusteht. Ein Abbruchjäger wird sich darauf zwar vermutlich nicht einlassen. Doch der Verkäufer kann dann laut Henseler damit drohen, „die Unterschrift vor Gericht durchzusetzen. Verklagt werden will niemand“.