Urteil des Monats E-Mail bei Bauverträgen genügt

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Bei Bauverträgen sind alle Vereinbarungen in Schriftform festzuhalten. Laut einem aktuellen Urteil ist diese trotz fehlender eigenhändiger Unterschrift auch durch eine E-Mail gewahrt.

Mängelrüge per E-Mail
Auch Mängelrügen per E-Mail sollten Handwerksunternehmer unbedingt ernst nehmen. - © Peopleimages/iStockphoto.com

Bei Bauverträgen sind alle Vereinbarungen in Schriftform festzuhalten. Laut einem aktuellen Urteil ist diese trotz fehlender eigenhändiger Unterschrift auch durch eine E-Mail gewahrt.

Der Fall

Ein Auftraggeber hatte ein Metallbauunternehmen auf Grundlage eines Vertrags gemäß Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) damit beauftragt, 15 Rundbogenfenster in ein Schulgebäude einzubauen. Die Gewährleistungsfrist dafür betrug fünf Jahre. Die Abnahme des Auftrags erfolgte am 3. August 2005. Knapp vier Jahre später erhielt das Unternehmen per E-Mail eine berechtigte Mängelrüge .

Da der Auftragnehmer in der Folge die Mangelbeseitigung ablehnte, verklagte ihn sein Kunde 2012 auf Ersatz der Selbstvornahmekosten in Höhe von 22.095 Euro. Gegen die Klage wendete der Handwerksunternehmer unter anderem ein, dass die per E-Mail am 9. Juni 2009 zugegangene Mängelrüge mangels der in § 13 Abs. 5 VOB/B vorgeschriebenen Schriftform nicht zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist geführt hat. Die Verjährung wäre also aus dieser Sicht schon am 3. August 2010 eingetreten – und der Auftraggeber somit leer ausgegangen. Die Frage ans Gericht lautete also, ob die Forderung des Kunden verjährt ist oder nicht.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht Köln erklärte die Forderung des Auftraggebers für nicht verjährt und sprach ihm den Klagebetrag zu (Az.: 16 U 145/15). Nach Ansicht der Richter ist die gebotene Schriftlichkeit durch die E-Mail gewahrt, da sie durch die telekommunikative Übermittlung gemäß § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB eingehalten wurde. Die am 9. Juni 2010 gesetzte, neue zweijährige Verjährungsfrist endete somit erst am 9. Juni 2012 – die Mängelrüge erreichte also rechtzeitig ihr Ziel und ist laut §§ 167, 253 Abs. 1 ZPO und § 204 Abs. 1 BGB gültig.

Die Praxisfolgen

Das Urteil stärkt die Regelung des § 127 Abs. 2 BGB, wonach eine „kommunikative Übermittlung“ (wie beispielsweise E-Mails) zur Wahrung der vereinbarten Schriftform ausreichend ist. Die Meinung ist laut Rechtsanwalt Eckhard Frickell, Lehrbeauftragter für Baurecht in München, zwar nicht unbestritten, dürfte aber aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts der gesetzlichen Spezialregelung zutreffend sein.

Der Tipp

Dr. Hendrik Hunold, Fachanwalt und Lehrbeauftragter für Bau- und Architektenrecht, rät Handwerksunternehmern in einer ähnlichen Situation, Mängelrügen unbedingt ernst zu nehmen und in offener Kommunikation nachzugehen. „Nur so erhält sich der Auftragnehmer die Chance, einen Mangel auf eigene Kosten zu beseitigen. Lehnt der Handwerker die Beseitigung oder eine Besichtigung strikt ab, stellt das eine endgültige Erfüllungsverweigerung dar. Der Auftraggeber ist in dem Fall sofort berechtigt, Dritte mit der Beseitigung auf Kosten des Auftragnehmers zu beauftragen“, erklärt Hunold. „Die Chance, den Mangel selbst zu beseitigen, wird so fahrlässig verspielt. Eine weitere Chance sieht das Gesetz nicht vor – das Heft des Handelns hat dann der Auftraggeber alleine in der Hand.“