Dichtes, bedrängendes Auffahren auf den Vordermann kann auch im Stadtverkehr als Nötigung bestraft werden. Das gilt insbesondere dann, wenn der Autofahrer gleichzeitig Lichthupe und Hupe betätigt. Wie das Bundesverfassungsgericht in einem aktuellen Urteil ausführte, seien jeweils die Umstände des Einzelfalls maßgeblich.
UrteilDrängeln ist auch im Stadtverkehr strafbar
Mit seiner Entscheidung lehnte das oberste Gericht die Verfassungsbeschwerde eines wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe verurteilten Autofahrers ab. Dieser war mit seinem Fahrzeug innerorts über eine Strecke von knapp 300 Metern bei einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h einem vor ihm fahrenden Verkehrsteilnehmer dicht aufgefahren. Um den Vordermann zu schnellerem Fahren oder einer Freigabe der Fahrbahn zu veranlassen, hatte der Autofahrer seine Lichthupe und teilweise auch die Hupe eingesetzt.
Seelischer und körperlicher Zwang
Gewaltanwendung im Sinne des Nötigungsparagrafen liege vor, wenn der Täter durch körperliche Kraftentfaltung Zwang auf sein Opfer ausübe und dieser Zwang nicht lediglich psychisch wirke, sondern auch körperlich empfunden werde. Pauschale Wertungen darüber, wann ein Verhalten im Straßenverkehr körperlichen Zwang auf einen anderen Verkehrsteilnehmer ausübe, könnten zwar nicht getroffen werden.
Die Dauer und Intensität des bedrängenden Auffahrens, die gefahrenen Geschwindigkeiten, die allgemeine Verkehrssituation zum Zeitpunkt des dichten Auffahrens und ob der Täter bei dem Auffahrvorgang zugleich Hupe oder Lichthupe betätigt habe, entschieden im Zusammenspiel darüber, ob der Tatbestand der Nötigung erfüllt werde. Grundsätzlich könne damit auch im innerörtlichen Verkehr Drängeln als Nötigung bestraft werden.
Das Bundesverfassungsgericht führte jedoch aus, dass es im Stadtverkehr wegen der im Regelfall niedrigeren gefahrenen Geschwindigkeiten einer besonders genauen Prüfung bedürfe, ob eine Nötigung oder vielleicht nur eine Ordnungswidrigkeit durch Unterschreiten des Sicherheitsabstandes vorliege.
Quelle: BVG