Expertenkommentar „Diese BGH-Urteile sind nicht nachvollziehbar“

Expertenkommentar

„Diese BGH-Urteile sind nicht nachvollziehbar“

Weshalb der Bundesgerichtshof geprellte Anleger von Schrottimmobilien und Schrottfonds weniger schützt als der EuGH ist für hm-Experte Oliver Busch schleierhaft. Die beteiligten Banken profitieren.

Enttäuschung. Soweit das Darlehen zur Finanzierung der Immobilien oder des Fonds nicht grundpfandrechtlich abgesichert ist, schauen die meisten Anleger in die Röhre. Nur dann, wenn für die Bank bei einer Zusammenarbeit mit den Vertreibern unrichtige Angaben der Verkäufer oder Initiatoren offen erkennbar waren, kann der Anleger gegenüber der Bank einen Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten geltend machen.

Beweise. Allein das nachzuweisen dürfte vielen Anlegern schwerfallen. Etwas einfacher fällt da schon der Beweis, ob ein „verbundenes Geschäft“ zustande kam, also ob der Verkauf der wertlosen Immobilie oder Fondsanteile mit dem Darlehensantrag verknüpft waren. Denn hier kann beim nicht grundpfandrechtlich gesicherten Geschäft der Darlehensvertrag mitangefochten werden. Außerdem kann der geprellte Anleger dann nach täuschenden Angaben des Beraters auch einen Schadensersatzanspruch gegen die Bank geltend machen.

Bewertung. Positiv ist in den neuen BGH-Urteilen, dass für die Erwerber von Schrottimmobilien etwas mehr Rechtssicherheit eingetreten ist, da sich die Rechtsprechung der Senate des BGH in zentralen Punkten angeglichen hat.

Negativ ist, dass der Anlegerschutz nach dem Urteil des EuGH nicht erweitert, sondern teilweise sogar noch verschlechtert wurde. Die Rechtsfolgen aus den Urteilen des BGH beruhen auf vielen formalen Stand-

punkten und Zufälligkeiten. Dient als Sicherheit für den Kredit, der zur Finanzierung der Immobilien oder der Immobilienfondsanteile vorgesehen ist, ein Grundpfandrecht, geht ein Widerrufsrecht ins Leere. Werden dagegen nur die Fondsanteile oder eine Lebensversicherung verpfändet, muss der Kreditnehmer nach einem Widerruf das Darlehen nicht mehr an die Bank zurückzahlen.

Ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter oder unterbliebener Widerrufsbelehrung ist nach der Rechtsprechung des BGH nur dann denkbar, wenn der Darlehensvertrag vor Abschluss des Erwerbsvertrages geschlossen wurde. Auf den Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse hat der Anleger aber regelmäßig gar keinen Einfluss, sodass dieser häufig von Willkür oder Zufällen abhängig ist. Dies ist für einen Verbraucher, also einen privaten Anleger, nicht mehr verständlich und nachvollziehbar.