Dienstwagen: Navi nachträglich einbauen

Darf ein Mitarbeiter seinen Dienstwagen auch für Privatfahrten nutzen, muss er hierfür einen geldwerten Vorteil versteuern. Ein werkseitig eingebautes Navigationsgerät kann diesen Vorteil und damit die Steuer erhöhen.

Die Frage stellt sich gerade jetzt, weil durch das „Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften“ die Steuerfreiheit für betriebliche Datenverarbeitungsgräte nach § 3 Nr. 45 EStG rückwirkend erweitert wurde.
Danach ist die Überlassung von Smartphons oder Tablets steuerfrei. In einer „kleinen Anfrage“ wurde die Bundesregierung nun gefragt, ob diese Neuregelung auch für werkseitig eingebaute Navigationsgeräte gilt. Die Antwort lautet leider nein. Navigationsgeräte sind keine Datenverarbeitungsgräte im Sinn der Vergünstigung nach § 3 Nr. 45 (BT-Drucks. 17/9811 v. 23.5.2012, Seite 9).

Tipp: Die Kosten für ein Navigationsgerät sind nur dann nicht bei Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Ein-Prozent-Regelung in den Bruttolistenpreis einzubeziehen, wenn dieses nachträglich eingebaut wurde (BFH, Az. VI R 12/09).

Beispiel:
Der Mitarbeiter darf einen Dienstwagen auch privat nutzen. Neben dem Bruttolistenpreis von 30.000 Euro ist werkseitig ein Navigationsgerät im Wert von 2.000 Euro enthalten. Alternative: Das Navigationsgerät wird erst einen Monat nach dem Kauf des Fahrzeugs bestellt und eingebaut. Mit dem nachträglichen Einbau muss der Mitarbeiter jährlich nur 3.600 statt 3840 Euro geldwerten Vorteil versteuern.