Dienstwagen: Einspruch gegen Pauschalsteuer

Nutzt ein Unternehmer oder ein Mitarbeiter seinen Dienstwagen auch privat, besteuert das Finanzamt diesen Vorteil mit der pauschalen Ein-Prozent-Methode. Ein Musterprozess kann helfen Steuern zu sparen.

Vom Neupreis dieses Wagens könnten Rabatte abgezogen werden, meint das Finanzgericht Niedersachsen. - © Mercedes Benz

Das Finanzamt berechnet den zu versteuernden Vorteil anhand des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung. Übliche Rabatte beim Kauf oder der tatsächliche Kaufpreis werden nicht berücksichtigt. Das kann in der Praxis zu einer enormen Überbesteuerung des Vorteils aus der privaten Pkw-Nutzung führen.


Aus diesem Grund sollten Dienstwagenfahrer, die den Vorteil aus der Pkw-Nutzung nach der Ein-Prozent-Regelung versteuern, Einspruch einlegen und ein Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen, bis der Musterprozess vor dem  Finanzgericht Niedersachsen mit dem Aktenzeichen 9 K 394/10 entschieden ist. Zwar gibt es für anhängige Verfahren vor einem Finanzgericht grundsätzlich keine Verfahrensruhe. Doch je mehr Einsprüche eingehen, desto mehr ist die Finanzverwaltung unter Zugzwang. In diesen Situationen wird schon einmal eine Verfahrensruhe genehmigt.


Tipp: Einspruch auch mit einem Verweis auf den schwarz-gelben Koalitionsvertrag begründen. Dort steht auf Seite 12 nämlich schwarz auf weiß, dass die Angemessenheit der Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung betrieblicher Fahrzeuge überprüft werden soll. Leider wurde dieses Versprechen bisher nicht eingehalten.