Diebstahl berechtigt zum Abbruch einer Ebay-Auktion

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 8.6.2011 Urteil (VIII ZR 305/10) entschieden, dass ein Anbieter eine Ebay-Aktion auch dann vorzeitig beenden darf, wenn ihm der angebotene Gegenstand gestohlen wurde.

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    Das Mindestgebot sollte der Bieter bei eBay nicht zu niedrig ansetzen.
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    Das Mindestgebot sollte der Bieter bei eBay nicht zu niedrig ansetzen.

Der Entscheidung lag der folgende Fall zugrunde: Der Beklagte hatte am 23. August 2009 eine gebrauchte Digitalkamera nebst Zubehör bei Ebay zur Auktion eingestellt. Am folgenden Tag beendete er das Angebot jedoch vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Gebot von 70,00 Euro der Höchstbietende. Deshalb forderte er vom Beklagten Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen seinem Gebot und dem von ihm behaupteten Verkehrswert der Kamera nebst Zubehör. Dagegen wandte der Beklagte ein, die Kamera sei ihm am Nachmittag des 24. August 2009 gestohlen worden. 

Abbruch unter bestimmten Umständen erlaubt

Die für die Auktion maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay erlauben den Abbruch einer Auktion, wenn der Anbieter „gesetzlich dazu berechtigt“ war, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Ergänzend nennt Ebay auf der Website als Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung unter anderem der Verlust des angebotenen Artikels. 

Abgeschmettert in oberster Instanz

Das mit dem Fall befasste Amtsgericht hatte die auf Zahlung von 1.142,96 Euro nebst Zinsen und Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Weil das Landgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen hatte, legte der Kläger dagegen Revision beim BGH ein. Dieser entschied jedoch, dass eine Berechtigung zur Angebotsrücknahme nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay auch dann besteht, wenn der angebotene Artikel gestohlen wurde. Die in dieser Bestimmung enthaltene Bezugnahme auf eine "gesetzliche" Berechtigung zur Angebotsbeendigung sei nicht im Sinne einer Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen zu verstehen. Denn in den allen Auktionsteilnehmern zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf werde auch der Verlust des Verkaufsgegenstandes als rechtfertigender Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung genannt. Darunter falle auch der Diebstahl.