- Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung Die wichtigsten Vorschriften für Handwerker

Die EU-Verordnung ist Teil der Richtlinie des Europäischen Parlaments über Dienstleistungen im Binnenmarkt. Sie gilt für alle Personen, die Dienstleistungen erbringen, also auch für alle Handwerksbetriebe. Diese müssen für ihre Kunden folgende Informationen bereithalten.

- Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung

Die wichtigsten Vorschriften für Handwerker

Stets zur Verfügung zu stellende Informationen
Handwerker sind verpflichtet, ihren Kunden vor Erbringung einer Dienstleistung, also bevor der Auftrag abgewickelt wird, Daten zu Person und Unternehmen zu geben. Dazu zählen Name, Firmenname, Rechtsform, Anschrift mit Telefonnummer und
E-Mail-Adresse sowie Handels- oder andere Registereintragungen.

Wird die Dienstleistung in einem reglementierten Beruf erbracht, was im Handwerk der Normalfall ist, müssen Angaben über die genaue Berufsbezeichnung und die Zugehörigkeit zu einer Kammer und einem Berufsverband gemacht werden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen, weitere Vertragsklauseln, Garantien, die über den gesetzlichen Rahmen hinausgehen, sowie Angaben zu einer bestehenden Berufshaftpflichtversicherung sind ebenfalls zu veröffentlichen.

Auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen
Kunden können von ihrem Dienstleister noch weitere Informationen einfordern. Dazu zählen berufsrechtliche Regelungen oder mit anderen Personen bestehende berufliche Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen. Hat sich der Dienstleister einem Verhaltenskodex unterworfen, oder gehört er einer Vereinigung an, die ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorsieht, müssen dazu ebenfalls Angaben gemacht werden, wenn der Kunde das verlangt.

Erforderliche Preisangaben
Noch vor Vertragsabschluss oder vor Erbringung der Dienstleistung (wenn kein Vertrag besteht) muss der Handwerker seinem Kunden in klarer und verständlicher Form den Preis für die Dienstleistung nennen, wenn er vorher festgelegt wurde.

Ist das nicht der Fall und kann kein genauer Preis genannnt werden, kann der Kunde einen Kostenvoranschlag verlangen oder die näheren Einzelheiten der Berechnung. Mit diesen Angaben muss der Kunde die Höhe des Preises leicht selbst ausrechnen können.

Form der Mitteilung
Hier hat der Handwerker die Wahl: Die Informationen müssen dem Kunden leicht zugänglich sein. Das geht über die Webseite des Betriebs, als Aushang in der Werkstatt oder schriftlich bei Vertragsabschluss oder am Ort der Leistungserbringung.