Reiserücktrittsversicherung Die Versicherung zahlt

Entspannter reisen Sie mit einer Reiserücktrittsversicherung. Was aber, wenn die Versicherung die Kosten aufgrund einer bestehenden Erkrankung nicht übernehmen möchte?

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Der Fall

Ein 77-jähriger Kläger buchte im November 2014 für sich und seine Ehefrau eine Reise nach Teneriffa zum Preis von 2.196 Euro. Seit 2006 leidet er an einer nicht akuten kompensierten Niereninsuffizienz. Diese war jahrelang unauffällig und ohne Beschwerdeerscheinungen, sodass der Kläger zahlreiche Reisen ohne Probleme durchführen konnte.

Im Dezember 2014 litt er an einer Angina und musste sich deshalb im Krankenhaus behandeln lassen. Darüber hinaus erfolgte am 2. Januar 2015 eine Behandlung wegen Bluthochdruck, wobei festgestellt wurde, dass der Kreatininwert gestiegen war – die Ärzte rieten dem Rentner daher davon ab, die gebuchte Reise anzutreten.

Daraufhin stornierte der Erkrankte die Reise, was Stornokosten in der Höhe von 923 Euro zur Folge hatte. Der Kläger machte diese Kosten bei seiner Reiserücktrittsversicherung geltend. Gemäß Ziffer 3.5.3. der Versicherungsbedingungen besteht keine Leistungspflicht für bei der Reisebuchung bereits bestehende Krankheiten und deren Folgen. Die Reiserücktrittsversicherung verweigerte daher die Leistung, da das Risiko der Vorerkrankung in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen sei und nur neu auftretende Erkrankungen Versicherungsschutz genössen.

Das Urteil

Das Amtsgericht München hat das verklagte Unternehmen aufgrund der Reiserücktrittsversicherung zur Zahlung der Stornokosten abzüglich eines in den AGBs vorgesehenen Betrags verurteilt (AG München; Az.: 159 C 5087/16). Die Bestimmung Ziffer 3.5.3. der Versicherungsbedingungen sei unwirksam, da sie die Versicherten unangemessen benachteilige. Danach bestehe zwar keine Leistungspflicht für bei der Reisebuchung bestehende Krankheiten und deren Folgen, die Klausel differenziere aber nicht zwischen der versicherten Person bekannten und unbekannten Vorerkrankungen.

Die Praxisfolgen

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Reiserücktrittsversicherung, wonach keine Leistungspflicht für bei der Reisebuchung bestehende Krankheiten und deren Folgen festgeschrieben wird, benachteiligt oftmals den Versicherten unangemessen und ist unter Umständen unwirksam. Der Einzelfall ist zwar maßgeblich; das Urteil gibt jedoch eine klare Richtung pro Verbraucher vor und verbessert die Situation chronisch kranker Reisender.

Der Tipp

Den Versicherten bei Reisebuchung unbekannte Vorerkrankungen sind vom Versicherungsschutz nicht generell ausgeschlossen. Ist die Verschlechterung des Gesundheitszustands durch ein zufälliges Akutereignis ausgelöst worden, stellt eine solche Situation laut Experten der ARAG Versicherung eine unerwartete Erkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen dar – die Kosten müssen also übernommen werden.