Die neuen Steuertipps für Ihre Bilanz

Jahresabschluss Gute Gewinne, horrende Steuern. Da Betriebe keine politische Hilfe aus Berlin erwarten dürfen, ist die Bilanzstrategie dieses Jahr besonders wichtig. Das neue Recht hilft dabei.

Die neuen Steuertipps für Ihre Bilanz

Seit dem Absturz der FDP ist jedem Unternehmer klar: Aus Berlin kommen in nächster Zeit sicher keine Steuererleichterungen. Auch das vollmundig „Steuervereinfachungsgesetz 2011“ genannte Reförmchen bringt den Betrieben wenig. „Die ganz überwiegende Anzahl der darin vorgeschlagenen Maßnahmen ist für die gewerbliche Wirtschaft ohne erkennbare Relevanz“, urteilen der Zentralverband des deutschen Handwerks (ZDH) und sieben weitere Spitzenverbände. „Mit der Bilanz für das Jahr 2010 jedoch können die Betriebe alle Steuersparmöglichkeiten ausschöpfen und sich so aus eigener Kraft entlasten“, weiß Matthias Lefahrth vom ZDH.

Das neue Bilanzrecht hilft dabei: Erstmals für 2010 gilt es in Betrieben mit mehr als 500000 Euro Umsatz oder 50000 Euro Gewinn, auch unterhalb dieser Schwellenwerte für GmbHs, KGs und OHGs, die bilanzpflichtig sind. Sie dürfen gegenüber dem Finanzamt alle Instrumente zur Steuersenkung, wie etwa Abschreibungen, voll ausschöpfen und so ihren Gewinn klein rechnen. Gleichzeitig aber müssen sie ihren Betrieb gegenüber Banken und anderen Geschäftspartnern „aufhübschen“, weil jetzt in der Handelsbilanz viele der Instrumente abgeschwächt sind, der Gewinn der Betriebe hier also meist höher ausfällt. „Das ist trotz des Mehraufwands beim Jahresabschluss der positivste Punkt der Reform“, so Steuerberater Andreas Müller in München.

Allerdings befolgt erst jeder vierte Mittelständler die neuen Bilanzregeln, so eine Studie der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PwC in Frankfurt am Main. „Viele betrachten das als lästige Aufgabe, die so lange wie möglich hinausgeschoben wird“, warnt der für Familienunternehmen und Mittelstand zuständige PwC-Vorstand Peter Bartels. Probleme mit der Bank, die keine aktuelle Bilanz bekommt, seien damit programmiert.

Clevere Handwerker sollten daher die neue Freiheit nutzen. Wie sie sich konkret auswirkt, lesen Sie auf den folgenden Seiten. Nutzen Sie die Praxistipps für den Betrieb und für Ihre Mitarbeiter. Die Tabelle zu den wichtigsten Bilanzneuheiten (Seite 13) und die Kästen zum Eigenkapital (Seite 14) sowie zur E-Bilanz ab 2012 (Seite 16), zeigen Unternehmern zudem auf einen Blick, was jetzt besonders wichtig ist für ihre Firma.

Tipps Betrieb

Guter Gewinn, wenig Steuern - mit dem neuen Bilanzrecht ist beides möglich. Wovon Handwerksbetriebe profitieren.

40 Prozent abziehen

Investitionsabzugsbetrag. Maschinen, Fahrzeuge oder andere bewegliche Wirtschaftsgüter - bereits geplante Investitionen drücken den steuerlichen Gewinn. 40 Prozent des Kaufpreises zieht der Betrieb ab. Der Betrieb muss die Wirtschaftsgüter innerhalb der nächsten drei Jahre kaufen, nachdem er den Investitionsabzugsbetrag genutzt hat. Danach muss etwa die neue Maschine mindestens bis zum Ende des Jahres im Betrieb bleiben und darf höchstens zu zehn Prozent privat genutzt werden. Diese Regelung gilt für Firmen mit einem Vermögen bis zu 335000 (ab 2011: 235000) Euro. Höchster Abzugsbetrag für alle geplanten Investitionen: 200000 Euro. Im Jahr der Investition muss der Betrieb den Abzugsbetrag auflösen, was den Gewinn erhöht. Dieser Effekt kann jedoch mit 20 Prozent Sonder- und linearer Abschreibung gegengerechnet werden.

Beispiel: Der Betrieb hat 2010 eine Maschine für 100000 Euro gekauft, Nutzungsdauer zehn Jahre. 2009 machte die Firma dafür einen Investitionsabzugsbetrag von 40 Prozent, also 40000 Euro geltend. Für 2010 rechnet der Betrieb so:

Anschaffungskosten - 100000 Euro

Auflösung Abzugsbetrag - 40000 Euro

AfA-Grundlage - 60000 Euro

20% Sonder-AfA - 12000 Euro

10% lineare AfA - 6000 Euro

AfA insgesamt - 18000 Euro

zu versteuern nur noch - 22000 Euro

20 Prozent zusätzlich nutzen

Sonderabschreibung. Die Sonderabschreibung von 20 Prozent für bewegliche Wirtschaftsgüter bringt dem Betrieb weitere Vorteile bei Investitionen. Für Anschaffungen 2010 gilt auch hier der Grenzwert von 335000 Euro Betriebsvermögen.

Neu: In der Handelsbilanz ist die Sonder-AfA nicht mehr zulässig (siehe Tabelle Seite 13).

Zügig abschreiben

Abschreibung. Letztmals für 2010 gekaufte bewegliche Wirtschaftsgüter greift die degressive Abschreibung von bis zu 25 Prozent. Ausschlaggebend ist das Kaufdatum: Steht dort spätestens „31.12.2010“, dann kann der Betrieb die degressive AfA noch für die gesamte Nutzungsdauer fortführen und weiterhin kräftig Steuern sparen. Sobald die lineare Abschreibung zur höheren Abschreibung führt, wechselt der Betrieb zu dieser.

Beispiel: Ein Fahrzeug für 30000 Euro schreibt der Betrieb im ersten Jahr mit 7500 Euro ab, im zweiten Jahr mit 5625 Euro. Im vierten Jahr wechselt er zur linearen Methode, weil deren Betrag dann bei 4219 Euro liegt, die degressive Rate aber nur noch bei 3164 Euro.

Neu: In der Handelsbilanz ist die degressive Abschreibung nicht mehr zulässig (Tabelle Seite 13).

GWG schnell absetzen

Kleininvestitionen. „Geringwertige Wirtschaftsgüter“ (GWG), so heißen kleinere Anschaffungen, wie etwa Werkzeuge, amtlich etwas spröde. Viele Handwerksbetriebe führen hierfür eine längere Liste. Bis je 410 Euro netto tauchen die Güter bei den Betriebsausgaben für die Bilanz 2010 auf. Zwischen 150 und 410 Euro kann der Betrieb wählen, ob er den Kaufpreis sofort absetzt oder zusammen mit anderen GWGs in einem Sammelpool über fünf Jahre mit je 20 Prozent linear abschreibt. Der Höchstpreis je Gut im Sammelpool darf 1000 Euro betragen - darüber hinaus ist nur die reguläre Abschreibung nach der Tabelle zulässig. Die Wahl - sofort absetzen oder Sammelpool - muss für alle geringwertigen Wirtschaftsgüter im Betrieb gleich sein.

Beispiel: Der Betrieb will seine GWGs möglichst schnell absetzen. Deshalb zieht er alle Ausgaben bis 410 Euro netto sofort ab. Teurere Wirtschaftsgüter schreibt er regulär ab, ein Notebook etwa über drei Jahre. Im Pool müsste es die Firma zwei Jahre länger abschreiben.

Werte klein rechnen

Bewertung. Für den Ansatz in der Bilanz gibt es wichtige Grundsätze: So sind die Vermögensgegenstände und Schulden zum Bilanzstichtag einzeln zu berechnen. Der Ablauf der Aufträge, alle Risiken und Verluste des Betriebes, die bis zum Jahresende entstanden sind, werden berücksichtigt, auch wenn sie erst danach konkret eintreten, jedoch bis zum Bilanzstichtag bekannt sind. Gewinne hingegen werden nur dann aufgenommen, wenn sie der Betrieb realisiert hat.

Beispiel: Der Betrieb hat einen Auftrag über 38000 Euro. Ende 2010 waren 95 Prozent fertiggestellt. Der Wert des Auftrags steht in der Bilanz mit 95 Prozent. Für Verwaltung, Vertrieb und Gewinn darf der Betrieb pauschal zehn bis 30 Prozent abziehen. Dieser Auftrag steht dann also bei 20 Prozent Abschlag nur noch mit einem Wert von 28880 Euro in der Bilanz.

Neu: In der Handelsbilanz sind solche Abschläge nicht mehr zulässig.

Risiken berücksichtigen

Rückstellungen. Einer der wichtigsten Posten in der Bilanz des Handwerksbetriebs sind Rückstellungen. Sie schmälern als Schuldposten den zu versteuernden Gewinn. Das Finanzamt achtet jedoch strikt darauf, dass der Betrieb sie nicht willkürlich bildet. Grundregel: Eine Verbindlichkeit, für die eine Rückstellung im Jahresabschluss steht, muss mit einiger Wahrscheinlichkeit bereits im Bilanzjahr bestehen oder zumindest im kommenden Jahr entstehen.

Beispiele: Im Handwerk besonders wichtig sind Rückstellungen für Gewährleistungen, also für Mängelrügen von Kunden. Aufzeichnungen über den bisherigen Aufwand für Mängel- und Kulanzreparaturen ergeben den Betrag. Auch etwa für die Archivierung wichtiger Unterlagen bis zu zehn Jahre, für Resturlaub und Urlaubsgeld bildet der Betrieb Rückstellungen.

Bei der Rückstellung für Archivierungskosten rechnet der Bundesfinanzhof in München mit seinem neuesten Urteil nach dem arithmetischen Mittel so: zehn Jahre Aufbewahrungspflicht, neue Unterlagen, die zehn Jahre, alte Unterlagen, die nur noch ein Jahr aufbewahrt werden müssen, ergibt 10 + 1: 2 Jahre = 5,5 Jahre durchschnittliche Archivlagerzeit (Az. X R 14/09). Für diese Zeit darf der Betrieb Raumkosten, Ausgaben für sein Archivierungssystem und Nebenkosten in der Rückstellung berücksichtigen. Eine detaillierte Aufstellung der Ausgaben hilft.

Neu: In der Handelsbilanz sind Rückstellungen nur noch beschränkt möglich (Tabelle Seite 13).

Rechnungen prüfen

Umsatzsteuer. Rechnungen von Lieferanten und anderen Geschäftspartnern sind fürs Unternehmen bares Geld wert. Als Betriebsausgaben verringern sie den zu versteuernden Gewinn und damit die Steuerlast. Und die bezahlte Umsatzsteuer fließt als Vorsteuer in den Betrieb zurück. Der Jahresabschluss ist daher ein guter und wichtiger Anlass, möglichst alle Rechnungen darauf zu prüfen, ob sie sämtliche gesetzlichen Pflichtangaben enthalten. Die Checkliste Rechnungen unter www.handwerk-magazin.de (Downloads, Suchbegriff Rechnung) hilft dabei. Fehlerhafte Rechnung umgehend an den Absender zurückschicken und um eine neue mit allen gesetzlichen Pflichtangaben bitten. Das schützt dann auch bei der nächsten Betriebsprüfung vor bösen Überraschungen und Steuernachzahlung.

Tipps Mitarbeiter

Guter Lohn ist wichtig, steuerfreie Extras aber motivieren besonders. Und der Betrieb setzt alles von der Steuer ab.

Steuertipp weitergeben

Firmenwagen. Wenn Mitarbeiter einen Firmenwagen auch privat nutzen dürfen, ist das nicht nur praktisch, sondern motiviert ungemein. Die Kehrseite der Medaille ist die Lohnsteuer auf den geldwerten Vorteil. Die meisten Betriebe berechnen diesen pauschal: Monatlich ein Prozent des Listenpreises plus 0,03 Prozent je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Betrieb. Fährt der Mitarbeiter an höchstens 180 Tagen im Jahr zur Firma, darf er 0,002 Prozent je Entfernungskilometer täglich ansetzen und spart Steuern.

Beispiel: Beim Autopreis von 30000 Euro, 40 Kilometer Entfernung zwischen Wohnung und
Betrieb sowie 150 Fahrten im Jahr muss der Mitarbeiter 720 Euro weniger versteuern. Im Betrieb muss er schriftlich erklären, an welchen Tagen er zur Arbeit gefahren ist.

Freude am Tanken

Gutscheine. Der Chef darf Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei mit Sachwerten motivieren. Dazu zählen auch Gutscheine, etwa zum Tanken. Die Freigrenze liegt bei 44 Euro pro Monat. Nach neuen Urteilen des Bundesfinanzhofs (Az. VI R 21/09, VI R 27/09) ist es entscheidend, dass der Mitarbeiter kein Geld erhält. Es darf aber ein Geldbetrag auf dem Gutschein stehen. Die Freigrenze darf monatlich nicht überschritten werden, sonst ist die Leistung steuerpflichtig.

Beispiel: Ein Mitarbeiter erhält einen 20-Euro-Gutschein für ein Fitnesscenter und einen zu 20 Euro zum Tanken. Die monatliche Freigrenze ist eingehalten, die Gutscheine steuerfrei.

Fit im Job

Gesundheitsförderung. Das Finanzamt gewährt einen Freibetrag von 500 Euro jährlich pro Mitarbeiter für Maßnahmen zur Gesundheitsförderung. Das Geld darf auch für Kurse im Sportverein, der Volkshochschule oder im Fitness-Center eingesetzt werden - falls sie fachlich den Anforderungen der Krankenkassen zur Prävention entsprechen. Mitgliedsbeiträge für Sportvereine oder Fitness-Center fallen aber nicht darunter.

Beispiele: Teilnahme etwa an Bewegungsprogrammen (Gymnastik, Laufgruppen), Ernährungskursen, Stressbewältigungsübungen oder Veranstaltungen zur Suchtprävention.

Der Betrieb sollte vorab mit der Kursleitung klären, ob die Übungsinhalte förderfähig sind. Im Zweifelsfall auch noch den Steuerberater fragen.

Gute Verbindung

Telekommunikation. Handy, Computer oder Fax: Mitarbeiter dürfen die betrieblichen Geräte auch privat nutzen. Die Leistung bleibt steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Chef kann auch betriebliche Gespräche vom privaten Handy steuer- und sozialversicherungsfrei ersetzen.

Beispiel: Der Mitarbeiter hat eine Handyrechnung von 100 Euro. Ohne Einzelnachweis ersetzt ihm sein Chef 20 Prozent oder maximal 20 Euro.

Privater Einsatz

Werkzeuggeld. Wenn Mitarbeiter etwa mit ihrem Hammer oder ihrer Bohrmaschine in der Firma arbeiten, darf der Chef ihnen die Abnutzung steuer- und sozialversicherungsfrei erstatten. Die Anschaffungskosten dürfen inklusive Mehrwertsteuer 487,90 Euro nicht übersteigen.

Zusatzeffekt: Wenn Mitarbeiter mit ihrem eigenen Handwerkszeug arbeiten, gehen sie vielfach verantwortlicher damit um.

Rücklage für die Rente

Betriebliche Altersvorsorge. Auf Wunsch der Mitarbeiter müssen Unternehmer eine betriebliche Altersvorsorge bieten. Besonders gefragt sind Direktversicherungen. Die Beiträge bleiben bis zu 2640 Euro im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Individuelle Musterrechnungen überzeugen Mitarbeiter vielfach, in eine betriebliche Altersvorsorge einzuzahlen.

Beispiel: Ein Geselle zahlt monatlich 40 Euro in eine Direktversicherung ein. Damit spart der Chef rund 8,10 Euro Sozialabgaben monatlich.

Kredit geben

Arbeitgeberdarlehen. Es motiviert Mitarbeiter ungemein, wenn sie vom Chef einen zinsgünstigen Kredit bekommen. Der geldwerte Vorteil aus der Differenz zwischen marktüblichem und faktischem Zins bleibt bis zu 2600 Euro im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Den marktüblichen Kreditzins veröffentlicht die Deutsche Bundesbank monatlich online unter bundesbank.de, Stichwort Aktuelle Zinssätze.

Beispiel: Der Mitarbeiter erhält vom Arbeitgeber ein Darlehen über 100000 Euro zu einem günstigen Zins von drei Prozent. Der marktübliche Zins liegt bei fünf Prozent. Der Zinsvorteil von 2000 Euro ist steuer- und sozialversicherungsfrei.

Da der Chef meist die Finanzverhältnisse seiner Mitarbeiter kennt, braucht er keine Sicherheit.

harald.klein@handwerk-magazin.de

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