Umsatzsteuervoranmeldungen Dauerfristverlängerung beantragen

Die Finanzämter erwarten entweder monatlich oder vierteljährlich die Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung. Mit der Dauerfristverlängerung wird der Termin hinausgeschoben.

Umsatzsteuervoranmeldungen

Dauerfristverlängerung beantragen

Wer kennt diese Situation nicht? Im Unternehmen herrscht Hochbetrieb und für die lästigen Steuerarbeiten bleibt keine Zeit. Verspätungszuschläge sind die Folge. Doch das muss nicht sein.

In § 46 des Umsatzsteuergesetzes gibt es nämlich eine eher unbekannte Vorschrift, die Inhabern von Handwerksbetrieben ein wenig Luft verschafft. Die Rede ist von einer Dauerfristverlängerung. Die Umsatzsteuervoranmeldung muss –gesetzt dem Fall, das Finanzamt stimmt zu – immer erst einen Monat später als gesetzliche vorgeschrieben, beim Finanzamt eingereicht werden. Auch die Zahlung der Umsatzsteuer muss dann erst einen Monat später erfolgen.

Tipp: Wenn Ihr Betrieb noch keine Dauerfristverlängerung hat, reichen Sie den Antrag dafür bei monatlicher Verpflichtung zur Abgabe bis 10. Februar 2009 beim Finanzamt ein. Bei der Quartalsabgabe können Sie den Antrag bis 10. April 2009 stellen.

Muss monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden, verlangt das Finanzamt einmalig eine Sondervorauszahlung. Wer dagegen nur alle drei Monate eine Voranmeldung abgeben muss, dem bleibt eine solche Sondervorauszahlung erspart. Für selbständige Handwerker mit Quartalsabgabe bedeutet die Dauerfristverlängerung also zusätzlich eine echte Steuerstundung um einen Monat.