Das gehört doch mir

Privatentnahme Ein Griff in die Kasse, Badsanierung auf Kosten der Firma - viele Unternehmer trennen nicht so genau zwischen Betrieb und Privat. Wo dabei die Risiken lauern.

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    © Christian Ahrens
    Malermeister Jan Bauer in Niederkassel entnimmt seiner Firmenkasse möglichst wenig Geld.
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    „Handwerker mit GmbH dürfen ihrem Betrieb nichts privat entnehmen.“Thomas Schnacken, Steuerberater aus Nürnberg.

Das gehört doch mir

Malermeister Jan Bauer in Niederkassel-Mondorf bei Bonn entnimmt seinem Betrieb mit drei Gesellen, zwei Lehrlingen und 370000 Euro Jahresumsatz nur so viel, wie er für seinen Lebensunterhalt tatsächlich braucht. „Jeden Monat fließt ein fester Betrag aus dem Betrieb auf mein privates Girokonto. Diese Strategie habe ich mit meinem Steuerberater abgesprochen, und sie hat sich gegenüber dem Finanzamt sowie der Bank bewährt“, so der Obermeister der Malerinnung Rhein-Sieg-Kreis. Eine private Immobilie, Urlaub oder größere Anschaffungen wie Möbel finanziert der Unternehmer rein privat. Hier ist der Griff in die Firmenkasse für ihn tabu: „Luxus darf nicht zu Lasten der Firma gehen“, lautet daher seine nüchterne Devise.

Steuervorteile gefährdet

So vorsichtig wie Jan Bauer gehen viele Handwerksunternehmer nicht vor. „Das ist eher die Ausnahme als die Regel“, weiß Uwe Rolef, Steuerberater in Alfter bei Bonn. Viele ziehen keine scharfe Grenze zwischen Betrieb und Privat und entnehmen der Firma zu viel. Nachfolger gefährden die Steuervorteile bei der Übernahme, wenn sie sich zum Privatvergnügen frei aus der Firma bedienen. GmbH-Geschäftsführer und -Gesellschafter lösen eine horrende Steuernachzahlung aus, wenn sie nicht genau trennen. Insgesamt also gibt es Gründe genug, die Regeln bei privaten Entnahmen zu beachten.

Je nach Rechtsform ist zu unterscheiden: Wenn GmbH-Chefs der Firma über ihre Gesellschafter-bezüge hinaus noch Geld für private Zwecke entziehen, müssen sie vorab einen Darlehensvertrag mit der GmbH abschließen. Denn die GmbH ist eine „juristische Person“ und selbständig vom Unternehmer zu betrachten. „Der Kredit ist wie unter fremden Dritten in allen Details zu vereinbaren“, erklärt Thomas Schnacken, Steuerberater aus Nürnberg. Im Klartext: Die Rückzahlungsmodalitäten sind genau zu definieren und auch einzuhalten. Dazu zählen vor allem ein marktüblicher Zins, Tilgung und Sicherheit.

Anders die Situation bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften wie der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der Kommanditgesellschaft (KG) oder der OHG: Prinzipiell kann sich jeder Chef aus der Firma nehmen, was und wie viel er will. „Allerdings reagieren die Banken allergisch, sobald sie die Rückzahlung ihrer Firmenkredite durch den Betrieb gefährdet sehen. Sie erwarten in diesen Fällen eine Rückführung von Kapital“, warnt Steuerberater Rolef. Sein Kollege in der Kanzlei, Steuerberater Oliver Hubl, gibt den Tipp: „Aus den Betriebswirtschaftlichen Auswertungen genau ablesen, wie viel Entnahmen das Unternehmen wirklich verträgt.“

Nur Gewinn verbrauchen

Sobald die Kapitalkonten – also der Saldo aus Gewinn, Einlagen und Entnahmen – ins Minus rutschen, muss sich der Unternehmer bescheiden. Der Firmenchef sollte sich nicht mehr aus dem Betrieb herausnehmen, als er an Jahresüberschuss erzielt. Hinzu kommt: Zinszahlungen aufgrund zu hoher Entnahmen sind keine Betriebsausgaben. „Das Finanzamt wertet sie wie Gewinn und setzt pauschal auf die Steuernachzahlung einen Zins von sechs Prozent an“, warnt Schnacken.

Um solchen Schwierigkeiten zu entgehen, genehmigt sich Schreinermeister Friedrich Dopheide aus Düsseldorf sehr selten mehr als ein Gehalt im Monat aus seiner Firma. „Nur in Ausnahmefällen kommt eine höhere Entnahme vor“, erklärt der Firmenchef mit 20 Mitarbeitern und 1,5 Millionen Euro Jahresumsatz. Unternehmer Dopheide ist damit auf der sicheren Seite.

Noch mehr als Jan Bauer und Friedrich Dopheide muss ein Betriebsnachfolger beachten, der die Firma unentgeltlich übertragen bekommen oder geerbt hat. Will der Junior die volle Steuerfreiheit innerhalb der ersten sieben Jahre nach der Übernahme nicht verlieren, darf er weder Geld noch andere Wirtschaftsgüter unbegrenzt entnehmen. Er kann nur über die von ihm erzielten Gewinne plus seiner Einlagen verfügen. „Zum Glück betrachtet das Finanzamt dabei den Zeitraum als Ganzes. Wer also im zweiten Jahr üppig in die Betriebskasse greift, kann sich in den folgenden fünf Jahren zurückhalten und Ausgleich schaffen“, so Steuerberater Uwe Rolef. Am besten aber sollten auch Nachfolger die Entnahmen von Anfang an im Blick und gering halten.

harald.klein@handwerk-magazin.de

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