GmbH-Chefgehälter: Dem Betriebsprüfer keine Angriffsfläche bieten

Bei der Gestaltung des Vertrags kommt es für Gesellschafter-Geschäftsführer im Handwerk auf ­jedes Detail an. Wichtig ist es für Unternehmer, die eine GmbH führen, die folgenden Vorgaben des Fiskus zu beachten. Dann sind GmbH-Chefs bei der Betriebsprüfung auf der sicheren Seite.

Dem Betriebsprüfer keine Angriffsfläche bieten

Gehalt. Fixieren Sie alle Gehaltsbestandteile schriftlich im Arbeitsvertrag: Monatliches Festgehalt, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Tantiemen, Prämien, Provisionen, Pensionszusagen, Versorgungsleistungen, steuerfreie Zuwendungen, privat genutzter Firmenwagen.

Nebenleistungen. Was für Mitarbeiter aufgrund gesetzlicher Regelung gilt, muss zwischen Gesellschafter-Geschäftsführer und GmbH besonders vereinbart werden. Nebenleistungen können sein: Gehaltsfortzahlung bei Krankheit, Hinterbliebenenversorgung, Mutterschutz bei Gesellschafter-Geschäftsführerinnen, Arbeitgeberbeiträge bei freiwilliger Weiterversicherung in der Sozialversicherung.

Pensionszusage. Eine Wartezeit von zwei bis drei Jahren ist erforderlich, bei Neugründungen sogar fünf Jahre. Die in der Pensionszusage vereinbarten Rentenbezüge dürfen 75 Prozent der Aktivbezüge nicht überschreiten.

Vergütung. Das Verhältnis Festgehalt zu Tantieme sollte grundsätzlich bei 75 zu 25 Prozent liegen. Das heißt, die Vergütung soll nicht in allzu hohem Maße erfolgsabhängig ausgestaltet werden. Allerdings: Ein Anteil der Tantieme von bis zu 50 Prozent an den Gesamt-Bezügen kann angemessen sein – so der Bundesfinanzhof (Az. IR 24 / 02).

Überstunden. Vergütungen für Überstunden sind in der Regel tabu, weil Geschäftsführer nicht nach Stunden bezahlt werden.

Aktualisierung. Überprüfen Sie in regelmäßigen Abständen den Anstellungsvertrag und passen Sie ihn geänderten Bedingungen an. Beispiel: Ein im Anstellungsvertrag zugesagter neutraler Mittelklassewagen, der auch zur Privatnutzung zur Verfügung steht, ist durch einen Oberklassewagen ersetzt worden. Jede Änderung sollte vom satzungsmäßig zuständigen GmbH-Organ bestätigt werden.