Bausteine für ein Wettbewerbsverbot

Ein Wettbewerbsverbot schützt Sie davor, dass ehemalige Mitarbeiter zu Konkurrenten werden. Diese Vereinbarung ist kostspielig und fehleranfällig. Sauber konstruiert, ist sie aber sehr effektiv und bietet sich vor allem für Führungskräfte und Wissensträger im Unternehmen an.

Bausteine für ein Wettbewerbsverbot

Zweck. Ein Wettbewerbsverbot ist nur zum Geheimnis- und Kundenschutz zulässig. Das Verbot darf inhaltlich und räumlich nicht weiter gehen, als hierfür zweckmäßig.

Abschluss. Meist steht das Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag. Es kann auch im Nachhinein vereinbart werden, aber nur wenn der Mitarbeiter einverstanden ist.

Präzision. Reichweite und Grenzen des Wettbewerbsverbots möglichst genau formulieren. Nicht zu weit fassen, denn sonst muss sich der Mitarbeiter nicht daran halten, hat aber trotzdem Recht auf Entschädigung.

Probezeit. Überlegen Sie, ob das Wettbewerbsverbot auch gelten soll, wenn der neue Mitarbeiter noch in der Probezeit ausscheidet. Das sollte klar geregelt sein.

Dauer. Maximal zulässig sind zwei Jahre. Oft genügen sehr viel kürzere Zeiten. Nachträglich kann der Arbeitgeber das Verbot aber nicht mehr einseitig abkürzen.  

Entschädigung. Sie muss laut Gesetz mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Bezüge betragen. Hier sind alle Leistungen zu berücksichtigen.

Limit. Die Entschädigung darf gekürzt werden, wenn sie mit dem Verdienst aus einem erlaubten neuen Job mehr als 110 Prozent des früheren Gehalts ausmacht.

Vertragsstrafe. Sie kann dem Verbot Nachdruck verleihen, ist aber unwirksam, wenn sie zu hoch angesetzt ist. Empfohlene Höhe: ein Monatsgehalt pro Verstoß.

Nachweis. Das Wettbewerbsverbot greift nur, wenn ein Verstoß nachgewiesen werden kann. Vor Abschluss überlegen, wie der Mitarbeiter es austricksen könnte.

Ausstieg. Der Arbeitgeber kann auf das Verbot schriftlich verzichten, solange das Arbeitsverhältnis läuft. Das Wettbewerbsverbot entfällt dann sofort, das Recht auf Entschädigung erst nach einem Jahr.