Handwerksbetriebe können sich über verschiedene Bürgschaftsvarianten absichern. Diese bestimmen Kosten und Sicherheiten.
Worauf es ankommt
Vertragserfüllungsbürgschaft
Die Hausbank oder ein Versicherer eines Auftragnehmers verbürgt sich für die vertragsgemäße Erfüllung des Auftrages. Mit der Bürgschaft vermeidet der Auftragnehmer, dass der Auftraggeber einen Teil des ersten Rechnungsbetrages, oft zehn Prozent, als Sicherheit einbehält.
Gewährleistungsbürgschaft
Hier verbürgt sich die Bank oder ein Versicherer des Auftragnehmers für die Mängel aus einem erstellten Bauwerk innerhalb der gesetzlichen Fristen. Durch diese Bürgschaft kann der vom Auftraggeber ansonsten als Sicherheit einbehaltene Teil eines Rechnungsbetrages, meist fünf Prozent, ausgelöst werden. Das Unternehmen muss somit nicht auf dieses Kapital verzichten.
Anzahlungsbürgschaft
Bei Anzahlungen gibt es noch keine Gegenleistung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer verlangt daher eine Anzahlungsbürgschaft, die ihm die Sicherheit gibt, dass seine Vorleistung bei Nichterfüllung des Vertrages notfalls von einem solventen Schuldner (Bank oder Versicherung) zurückgefordert werden kann.
Ausführungsbürgschaft
Der Auftragnehmer muss seinen Ausführungsverpflichtungen gemäß VOB/B (§ 4, Nr. 7) nachkommen und Ausführungsmängel zeitnah, vor Abnahme, beseitigen. Mit der Ausführungsbürgschaft werden die übernommenen Verpflichtungen aus einem Bauvertrag zur Ausführung bis zur vollständigen Abnahme eines Baugewerkes durch den Auftraggeber (Bauherren) abgesichert. Die Bürgschaftssumme liegt bei zehn Prozent der Auftragssumme aus dem Vertragsverhältnis.