Bilanz: Rückstellung für Steuernachzahlung

Die jüngste Statistik des Bundesfinanzministeriums beweist, dass praktisch jede Steuerprüfung zu einer teils erheblichen Steuernachzahlung führt. Eine Rückstellung puffert das Risiko etwas ab.

Bilanz: Rückstellung für Steuernachzahlung

Mit der Rückstellung verringert sich der zu versteuernde Gewinn des laufenden Jahres – der Liquiditäts- und Zinsvorteil greift, die Gefahr einer Steuernachzahlung sink. Wann eine solche Rückstellung gebildet werden kann, erklärt die Oberfinanzdirektion Koblenz im koordinierten Ländererlass S-2137 A – St 314): „Es kommt darauf an, ob die Steuernachzahlungen anlässlich einer Betriebsprüfung oder eine Fahndungsprüfung drohen“, so die Finanzbehörde. Zum Zeitpunkt, wann eine Rückstellung für Steuernachzahlungen frühestens zulässig ist, gilt:

Betriebs-, Umsatz- oder Lohnsteuerprüfung: Hier darf die Rückstellung stets im Jahr der wirtschaftlichen Verursachung berücksichtigt werden. Beispiel: Nach abgeschlossener Betriebsprüfung muss ein Handwerksbetrieb für 2004 Umsatzsteuer in Höhe von 5000 Euro und für 2007 in Höhe von 7000 Euro ans Finanzamt bezahlen. Fürs Jahr 2004 dürfen die Rückstellungen rückwirkend um 5000 Euro und fürs Jahr 2007 um 7000 Euro erhöht werden.

Steuerfahndung: Für eine Steuernachzahlung anlässlich einer Fahndungsprüfung darf eine Rückstellung frühestens im Jahr der ersten Prüfungshandlung des Steuerfahnders bilanziert werden. Beispiel: Fahndung in 2009: Nachzahlungen zur Umsatzsteuer wie oben. Erstmals 2009 darf eine Gewinn mindernde Rückstellung über 12000 Euro bilanziert werden.