BGH-Urteil: Verbraucher muss Briefwerbung ablehnen

Erst wenn der Angeschriebene sich wehrt und die im Werbebrief enthaltene Klausel zur Weiterverwenung seiner Daten streicht, darf er keine Werbung mehr bekommen. Mit diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt die umstrittene „Opt-Out-Regelung“ bei der Briefpost ausdrücklich für zulässig erklärt.

Direkte Werbung funktioniert: Personalisierte Werbebriefe und Newsletter finden beim Verbaucher hohe Zustimmung. - © ddp

BGH-Urteil: Verbraucher muss Briefwerbung ablehnen

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist es „nicht zu viel verlangt“, wenn Verbraucher Einwilligungsklauseln entweder streichen oder ankreuzen müssen. Im entschiedenen Fall des Bonusprogramms „Happy Digits“ stand in der Mitte des Kundenanschreibens eine umrandete Klausel, die den Titel „Einwilligung in Beratung, Information (Werbung) und Marketing“ trug. Fettgedruckt darunter war zu lesen: „Sind sie nicht einverstanden, streichen sie die Klausel.“

Diese von Marketingexperten als „Opt-Out-Lösung“ bezeichnete Vorgehensweise verstößt laut BGH nicht gegen das Datenschutzgesetz, da die Einwilligung wie dort vorgeschrieben ordnungsgemäß hervorgehoben wurde. Zudem sei die Klausel in der Mitte platziert und als einziger Absatz der Seite mit einer zusätzlichen Umrahmung versehen worden, wodurch sie die Aufmerksamkeit auf sich zieht. Die im Gesetz genannten Vorgaben zur drucktechnischen Hervorhebung sind damit nach Ansicht der Richter erfüllt.

Die Verbraucherverbände kritisierten das Urteil, weil sie fürchten, das die Verbraucher die Tragweite ihrer Zustimmung nicht einschätzen können. Nach Einschätzung einer Sprecherin des Bundesverbands der Verbraucherzentralen sind es die Verbraucher nicht gewohnt, durch Streichung einer Klausel in einen vorformulierten Text einzugreifen. me