BGH: Mustervertrag beim privaten Autoverkauf zulässig

In Musterverträgen für den privaten Gebrauchtwagenverkauf, wie sie etwa der ADAC anbietet, wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Einigen sich Verkäufer und Käufer auf einen solchen Mustertext, kann sich der Käufer bei einem später entdeckten Mangel nicht darauf berufen, der Vertrag verstoße gegen die Regeln über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), so der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem gestrigen Urteil (Az.: VIII ZR 67/09). Grund: Anders als beim Geschäft zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmer und Privatkunde werden solche Mustertexte in der Regel nicht einseitig vorgeschrieben. Das Über-/Unterordnungsverhältnis beim Einsatz der AGB fehlt und damit auch der Bedarf an einer gerichtlichen AGB-Kontrolle.

BGH: Mustervertrag beim privaten Autoverkauf zulässig

In Musterverträgen für den privaten Gebrauchtwagenverkauf, wie sie etwa der ADAC anbietet, wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Einigen sich Verkäufer und Käufer auf einen solchen Mustertext, kann sich der Käufer bei einem später entdeckten Mangel nicht darauf berufen, der Vertrag verstoße gegen die Regeln über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), so der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem gestrigen Urteil (Az.: VIII ZR 67/09). Grund: Anders als beim Geschäft zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmer und Privatkunde werden solche Mustertexte in der Regel nicht einseitig vorgeschrieben. Das Über-/Unterordnungsverhältnis beim Einsatz der AGB fehlt und damit auch der Bedarf an einer gerichtlichen AGB-Kontrolle.

Im Urteilsfall hatte die Verkäuferin als Privatperson einen gebrauchten Volvo zum Preis von 4600 Euro abgegeben. Als Vertragsformular wurde ein Vordruck einer Versicherung verwendet, der als "Kaufvertrag Gebrauchtwagen - nur für den Verkauf zwischen Privatpersonen" gekennzeichnet ist. Die Parteien hatten zuvor telefonisch darüber gesprochen, wer ein Vertragsformular mitbringen solle, und sich auf das der Beklagten bereits vorliegende Vertragsformular der Versicherung geeinigt. Dieses Formular enthält folgende Klausel:

"Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft".

Mit der Behauptung, das Fahrzeug habe vor Übergabe an ihn einen erheblichen Unfallschaden gehabt, hat der Käufer eine Minderung des von ihm gezahlten Kaufpreises um 1000 Euro geltend gemacht. In den ersten beiden Instanzen ist die Klage abgewiesen worden.

Die dagegen gerichtete Revision des Käufers zum BGH hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verkäuferin die Gewährleistung für Mängel des verkauften Fahrzeugs wirksam ausgeschlossen hat. „Zwar hätte der uneingeschränkte Gewährleistungsausschluss einer Prüfung am Maßstab des § 309 Nr. 7 BGB nicht standgehalten, wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung gehandelt hätte. Das ist aber nicht der Fall, weil die Vertragsbedingung nicht im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB von der Verkäuferin gestellt worden ist“, so die Richter in Karlsruhe.

hbk