BGH: Bei Krankentagegeld muss jede Arbeit ruhen

Wer von seiner Versicherung Krankentagegeld bezieht, darf in dieser Zeit nicht arbeiten, auch nicht geringfügig, so der Bundesgerichtshof (IV ZR 129/06). Ein selbständiger Architekt hatte sich nicht daran gehalten und bekam von seiner privaten Krankenversicherung deshalb die fristlose Kündigung. Das jedoch ging dem BGH zu weit: Die Kündigung musste zurückgenommen werden. Für drei Tage jedoch hatte der Versicherte das Geld zurückzuzahlen.

BGH: Bei Krankentagegeld muss jede Arbeit ruhen

Die Versicherung hatte auf den Architekten einen Detektiv angesetzt. Er tarnte sich als Bauinteressent und traf sich während des Bezugs von Krankentagegeld mit dem Versicherten. Nur für diese nachgewiesene Zeit lies der BGH die Rückzahlung des Tagegeldes zu.

Denn Krankentagegeld gibt es nur bei Arbeitsunfähigkeit. „Diese liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht“, so die Richter in Karlsruhe. „Wer trotzdem arbeitet, muss sich darüber im Klaren sein, dass er im Zweifel sein Krankentagegeld verliert, selbst wenn es nicht einmal 30 Minuten waren“, so Rechtsanwalt Arno Schubach von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein .

Tipp: Für Handwerksunternehmer heißt das beim Krankentagegeld auch, in dieser Zeit keine Angebote oder Rechnungen zu schreiben. Das dürfte für gesetzlich Krankenversicherte ebenso gelten.

hbk