Bewirtung: Verschärfung für Metzger und Bäcker

Betreibt eine Metzgerei, eine Bäckerei oder Konditorei auch eine Gaststätte, gilt grundsätzlich das Privileg, dass Bewirtungskosten stets zu 100 Prozent abziehbar sind. Bewirten andere Unternehmer Kunden und Geschäftspartner, gelten dagegen nur 70 Prozent der Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben. Dieses Privileg wackelt jedoch.

Dass der volle Betriebsausgabenabzug für Bewirtungen durch Unternehmen, die gewerbsmäßig Personen betreuen, nicht mehr uneingeschränkt gelten soll, haben zumindest die Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg gefordert (Az. 12 K 8371/06 B). Nach Ansicht der Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg soll der 100%-ige Betriebsausgabenabzug für Bewirtungsausgaben für Gastwirte und Restaurantbetreiber nur noch gelten, wenn Zweck der Bewirtung Werbe- oder Probeessen sind.

Bei Bewirtung anlässlich geschäftlicher Besprechungen – bei denen es nicht um Probe- oder Werbeessen geht – sollen auch Betreiber von Gastsstätten und Restaurants künftig nur noch 70% der Bewirtungskosten abziehen dürfen.

Tipp: Gegen dieses Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg wurde die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen (Aktenzeichen noch nicht bekannt). Wer als Gastwirt einen Steuerbescheid erhält, der nur 70 Prozent Bewirtung anerkennt, sollte dagegen Einspruch einlegen und einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens bis zur endgültigen Klärung durch den BFH stellen.