Block 8 Bewirtung

Fiskus zahlt mit

© Illustration: Rüdiger Trebels
Block 8

Bewirtung

Geschäftsessen. Ob zu Weihnachten oder wegen eines gelungenen Geschäftsabschlusses, der Betrieb kann die Bewirtungskosten zu 70 Prozent absetzen, die Umsatzsteuer darauf voll. Jetzt zum Jahresende sollten die Belege noch einmal geprüft werden, denn dieser Bereich ist beliebt bei Betriebsprüfern. Maschinengeschriebene Rechnung mit Einzelposten, Angabe eines konkreten geschäftlichen Anlasses, Name der Gäste, ab 150 Euro Name des Gastgebers, Ort und Tag der Bewirtung gehören dazu.
Tipp: Nicht etwa „Kontaktpflege ...“ als Anlass schreiben, sondern „Besprechung Projekt ...“.

Mitarbeiter einladen. Ob in der Firma oder im Gasthaus mit Essen, Trinken und Musik - zu Weihnachten lädt jeder gute Chef seine Mitarbeiter ein. Bis zu zwei solcher Veranstaltungen im Jahr, etwa nach dem Betriebsausflug im Sommer, sponsert der Fiskus. Auch steuerlich freuen sich alle Beteiligten: Die Firma setzt die Rechnung als Betriebsausgabe ab, die Gäste bekommen das Fest lohnsteuerfrei, wenn je Mitarbeiter nicht mehr als 110 Euro angefallen sind. Doch Vorsicht: Das ist eine Bruttogrenze.
Beispiel: Bewirtung und Musik kosten 1300 Euro plus 247 Euro Umsatzsteuer, 15 Mitarbeiter nehmen teil. Der Anteil von 103,13 Euro je Mitarbeiter ist steuer- und sozialabgabenfrei.
Tipp: Mit dem Nettowert von bis zu 92,43 Euro je teilnehmendem Mitarbeiter rechnen.

Privatgäste. Die Bewirtung rein privater Gäste kann der Unternehmer nicht absetzen. Lädt die Firma Geschäftsfreunde und persönliche Gäste des Unternehmers ein, darf
sie die Aufwendungen anteilig als Betriebsaus-gaben absetzen, wenn der Firmenanteil mindes-tens zehn Prozent beträgt.
Tipp: Ausgaben für Bewirtung und Nebenkosten entsprechend der Gästeliste aufteilen.