Betriebsvermögen: Steuern vermeiden

Damit ein Handwerker einen Gegenstand seinem Betriebsvermögen zuordnen darf, muss dieser Gegenstand in einem bestimmten Umfang betrieblich genutzt werden. Sinkt der betriebliche Nutzungsumfang, wollte das Finanzamt bisher eine steuererhöhende Entnahme ansetzen. Damit ist jetzt jedoch Schluss!

Zum Hintergrund
Nutzt der Unternehmer einen Gegenstand, beispielsweise einen Pkw, zu mehr als 50 % betrieblich, gehört er steuerlich zum notwendigen Betriebsvermögen. Dies bedeutet der Handwerker muss dem Pkw zwangsläufig in seinem Betriebsvermögen ausweisen.

Beträgt die betriebliche Nutzung hingegen weniger als 10 % der Gesamtnutzung (beim Pkw der Gesamtfahrleistung eines Jahres) liegt notwendiges Privatvermögen vor. In der Folge darf der Handwerker den Pkw nicht in seinem Betriebsvermögen ausweisen. In beiden Fällen gibt es kein Wahlrecht.

Im Zwischenraum, also bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 % und 50 %, hat der Handwerker jedoch die Wahl. Hier kann er frei entscheiden, ob der Ansatz im Betriebsvermögen erfolgen soll oder nicht.

Finanzamt verlangte bisher die Zwangsentnahme
Wenn der Handwerker nun beispielsweise einen Pkw dem Betriebsvermögen zugeordnet hat und die betriebliche Nutzung im Folgejahr unter 10 % sank, wollte der Fiskus eine Zwangsentnahme versteuern. Dieser Auffassung hat der Bundesfinanzhof aktuell eine Absage erteilt.

Keine Zwangsentnahme
Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass eine Zwangsentnahme nicht in Betracht kommt, wenn die betriebliche Nutzung von gewillkürtem Betriebsvermögen im Folgejahr auf unter 10 % fällt (Az. VIII R 1/11). Insgesamt stellt eine solche Nutzungsänderung keine Entnahme dar, weshalb das Finanzamt insoweit auch den steuerlichen Gewinn nicht erhöhen darf.