Betriebsprüfung: Wann der Chef doppelt zahlt

Beitragsnachzahlungen infolge der Betriebsprüfung durch die DRV muss der Arbeitgeber grundsätzlich alleine zahlen. Die Mitarbeiter brauchen meist nicht dafür einzustehen. Wie teuer das werden kann.

Nachforderung nur für die letzten drei Monate

Anlässlich einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung wird festgestellt, dass für eine Urlaubsabgeltung, die ein Mitarbeiter erhalten hat, der in Ihrem Unternehmen tätig ist, zunächst nicht versteuert und mit Sozialabgaben belegt wurde.

Grundsätzlich müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen für die Sozialversicherungsbeiträge aufkommen.

Erfolgt die Nachforderung, anlässlich einer Betriebsprüfung durch einen Rentenversicherungsträger, so können die Arbeitnehmeranteile nur für die letzten drei Monate vor der Kontrolle vom Mitarbeiter zurückgefordert werden.

Denn nach § 28g Sozialgesetzbuch (SGB) IV darf der Arbeitgeber von seinem Mitarbeiter den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung, für Sachverhalte die mehr als drei Monate zurückliegen, nicht mehr zurückfordern. Dabei gibt es eine Ausnahme, wenn ohne das Verschulden des Arbeitgebers der Abzug der Sozialversicherungsbeiträge unterblieben ist.

Lohnnachzahlung

Völlig anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer, der in Ihrem Unternehmen beschäftigt ist, eine Lohnnachzahlung für mehrere Monate zurückerhält.

Das ist dann der Fall, wenn der Beschäftigte beispielsweise, auf Grund eines arbeitsgerichtlichen Urteils, für einen längeren Zeitraum zurück, eine Lohn- oder Gehaltsnachzahlung erhält. In diesem Fall muss der Mitarbeiter seine Hälfte der Sozialabgaben auch über einen längeren Zeitraum als drei Monate nachzahlen.

Genauso verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer zunächst wegen eines Fehlers in der Abrechnung einen zu niedrigen Lohn erhalten hat und in der Folge eine Nachzahlung bekommt. Auch in diesem Fall kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil, auch über die Dreimonatsfrist hinaus, vom Beschäftigten zurückfordern.

Fritz Ludwig

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