Betriebsprüfung: Strenge Regeln für Schätzungen

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Elektronische Kassen sind manipulierbar. Deshalb akzeptieren die Finanzbeamten viele Buchführungen nicht und schätzen den Gewinn. Der Bundesfinanzhof hat dazu Regeln aufgestellt, an die sich der Fiskus halten muss.

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Bei Betriebsprüfungen beanstanden die Fiskaldiener häufig die Kassenbuchführung. Oft sind Handwerksunternehmen mit Gastronomie betroffen. Nach dem BFH-Urteil (Az.: X R 20/13) führt schon das Fehlen aufbewahrungspflichtiger Unterlagen zu einer nicht ordnungsgemäßen Buchführung. Handwerksunternehmer, die programmierbare Kassensysteme einsetzen, müssen zwingend die Betriebsanleitung sowie die Protokolle nachträglicher Programmänderungen aufbewahren.

Andernfalls verlassen sich die Finanzbeamten nicht auf die Angaben des Firmenchefs zum Gewinn, sondern verwerfen die Buchführung und nehmen eigene Schätzungen vor. In der Regel wenden sie dazu die Methode des „Zeitreihenvergleichs“ an. Das läuft so: Die jährlichen Erlöse und Wareneinkäufe spalten die Fiskaldiener für einzelne Wochen auf und setzten die beiden Werte ins Verhältnis. Sie ermitteln den so genannten Rohgewinnaufschlagsatz. Den höchsten Wert eines beliebigen Zehn-Wochen-Zeitraums veranschlagen die Beamten dann für das gesamte Jahr. Das Problem: Es kommt vielfach zu sehr erheblichen Zuschätzungen. In dem Fall vor dem Bundesfinanzhof ging es für einen Gastronomen um einen Betrag von 35.000 Euro. Die Richter haben in dem Urteil jetzt bestimmt, dass der Zeitreihenvergleich zwar grundsätzlich zulässig ist, der Fiskus dabei aber Spielregeln zu beachten hat.

Bundesfinanzhof konkretisiert Anforderungen

Der Zeitreihenvergleich ist prinzipiell nur einsetzbar, wenn der Wareneinsatz und die Erlöse des Betriebes während des Jahres weitgehend konstant bleiben. Sind hier unterjährig hohe Schwankungen gegeben, scheidet diese Schätzmethode schon aus.

Darüber hinaus kann der Zeitreihenvergleich nicht dazu dienen, materielle Mängel in der Buchführung zu ermitteln. Die Finanzbeamten können sie also nicht gebrauchen, um Fehler in der Buchführung nachzuweisen. Grundsätzlich soll das Verfahren nur im Notfall angewandt werden. Andere Schätzmethoden sind zu bevorzugen.