Betriebsprüfung: Schätzung abwehren

Findet bei einem Handwerker eine Umsatzsteuer- oder Betriebsprüfung statt, ist der Beamte meist sehr gut vorbereitet. Er hat bereits Kontrollmitteilungen aus anderen Prüfungen ausgewertet oder vergleicht die Buchhaltung mit vorherigen, heimlichen Testkäufen und Testessen.

In einem Urteilsfall vor dem Finanzgericht Münster hatte das Finanzamt in zwei Jahren ein Restaurant mit Testessen kontrolliert. Da der Betrieb statt dem vollen Mehrwertsteuersatz zum Teil nur 7 Prozent überwiesen hatte, unterstellte das Finanzamt die Aufzeichnungsfehler auch in den Jahren davor.

Doch die Richter des Finanzgerichts stellten sich auf die Seite des Unternehmers. Das Finanzamt könne die Feststellungen für bestimmte Jahre nicht automatisch auch für vergangene Jahre ansetzen. Eine Hinzuschätzung beim Gewinn und beim Umsatz für die Vorjahre sei deshalb unzulässig (Az. 4 K 1412/07 G,U).

Tipp: Hält der Prüfer des Finanzamts einem Handwerker nachgewiesene Mängel in der Buchhaltung vor, sollten sich Betriebsinhaber die betreffenden Belege in Kopie aushändigen lassen.