Betriebsprüfung: Gegen Verzögerungsgeld wehren

Die Betriebsprüfer des Finanzamts machen immer häufiger vom Verzögerungsgeld Gebrauch. Danach setzt der Fiskus gegen Unternehmer, die trotz mehrmaliger Aufforderungen die gewünschten Unterlagen nicht vorlegen, ein Verzögerungsgeld zwischen 2.500 Euro und 250.000 Euro fest. Doch es gibt mehrere Möglichkeiten, dies zu verhindern.

Droht der Betriebsprüfer ein Verzögerungsgeld an, können Unternehmer sich gegen diese Androhung selbst nicht mit einem Einspruch wehren. So haben die Richter des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz aktuell entschieden, die bloße Androhung eines Verzögerungsgeldes stelle keinen angreifbaren Verwaltungsakt dar, gegen den ein Einspruch möglich wäre. Mit anderen Worten: Einen Einspruch gegen die Androhung des Verzögerungsgeldes würde das Finanzamt als unzulässig verwerfen.

Zur Vermeidung eines Verzögerungsgeldes empfiehlt sich nach der Androhung folgende Vorgehensweise: Reagieren. Auf die Androhung eines Verzögerungsgeldes sofort schriftlich reagieren. Dem Betriebsprüfer plausibel erläuten, woran es liegt, dass die Unterlagen bisher nicht vorgelegt wurden (Vertrag muss beim Kunden angefordert werden, Buchhalterin krank oder im Urlaub, etc.). Verlängerung. Schriftlich eine letztmalige Fristverlängerung zur Vorlage der Unterlagen beantragen. Vorgesetzten einschalten. Signalisiert der Prüfer, dass er trotz der schriftlichen Nennung der Gründe für die schleppende Belegvorlage an der Festsetzung eines Verzögerungsgelds festhalten möchte, sollte der Vorgesetze des Prüfers in die Diskussion einbezogen werden. Hier wird man meist sachlicher reagieren und meist die gewünschte Fristverlängerung bekommen.

Tipp: Dem Prüfer zusätzlich signalisieren, dass gegen die tatsächliche Festsetzung des Verzögerungsgeldes Einspruch einlegt wird. Da das für den Prüfer einen zusätzlichen Zeitaufwand bedeutet (Stellungnahmen schreiben, etc.), wird er möglicherweise einer letztmaligen Fristverlängerung zur Vorlage der Unterlagen zustimmen.

Das sollten Sie zum Verzögerungsgeld wissen:

Verlorenes Geld. Das Verzögerungsgeld wird nicht wieder zurückbezahlt, selbst wenn die Unterlagen vorgelegt werden, für die das Verzögerungsgeld festgesetzt wurde. Nur einmal. Für dieselben Unterlagen kann nur einmal und nicht mehrmals ein Verzögerungsgeld festgesetzt werden. Nicht absetzbar. Das Verzögerungsgeld stellt eine steuerliche Nebenleistung dar. Das bedeutet im Klartext: Hängt das Verzögerungsgeld mit Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag oder mit Gewerbesteuer ab 2008 zusammen, ist es nicht als Betriebsausgabe abziehbar.

* Hängt das Verzögerungsgeld mit nichtabziehbaren Steuern (z.B. Körperschaftsteuer) und mit abziehbaren Steuern (z.B. Umsatzsteuer) zusammen, ist es in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Teil aufzuteilen.