Betriebsprüfung: Verzögerungen darf das Finanzamt nur maßvoll ahnden

Zugehörige Themenseiten:
Betriebsprüfung

Kommt ein steuerpflichtiger Handwerker im Rahmen einer Außenprüfung seinen Mitwirkungspflichten wie etwa der Erteilung von Auskünften oder der Vorlage von Unterlagen nicht nach, kann das Finanzamt bis zu 250.000 € Verzögerungsgeld verhängen. Der Bundesfinanzhof setzt der Finanzverwaltung allerdings enge Grenzen.

Handwerksunternehmer Lars Thullesen hatte bei der Betriebsprüfung noch nie Probleme. - © Henning Angerer

Der Fall

Das zuständige Finanzamt hatte bei einer Personengesellschaft eine Außenprüfung hinsichtlich der Umsatzsteuer, der Feststellung der Einkünfte und der Gewerbesteuer für mehrere Veranlagungszeiträume angeordnet. Dagegen legte der Steuerpflichtige Einspruch ein. Über fast zwei Jahre hinweg stritten die Parteien über die Zuständigkeit des Finanzamts. Zwischenzeitlich teilte das Finanzamt dem Steuerpflichtigen mit, dass nunmehr mit der Außenprüfung begonnen werde und forderte dazu die in einer Anlage bezeichneten Unterlagen wie Buchführungs- und Abschlussunterlagen sowie Belege, Verträge und Lohnkonten an. Als der spätere Kläger die Unterlagen nicht beibrachte, setzte das Finanzamt ein Verzögerungsgeld in Höhe von 4800 € fest. Zuvor hatte der Steuerpflichtige gegen die Prüfungsanordnung einen neuerlichen Einspruch eingelegt und beantragte die Aussetzung der Vollziehung, da ein anderes Finanzamt für die noch nicht begonnene Prüfung zuständig sei. Das Finanzgericht gab dem Antrag des Steuerpflichtigen statt  und hob den Bescheid über die Festsetzung des Verzögerungsgelds wegen einer fehlerhaften Ausübung des Ermessens auf.

Das Urteil

Recht so, meinte der Bundesfinanzhof und entschied, dass das Finanzamt  auch in Fällen, in denen der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht bei einer Außenprüfung schuldhaft nicht nachgekommen ist, ein Verzögerungsgeld nicht ohne nähere Begründung festsetzen darf (Az.: IV R 25/11). Grundsätzlich kann das Finanzamt gegen den Steuerpflichtigen ein Verzögerungsgeld von 2.500 € bis 250.000 € anordnen, wenn dieser seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt. Ob es überhaupt dazu  kommt, steht im Ermessen des Finanzamts. Allerdings: Die Ermessenserwägungen sind von dem Finanzamt ausführlich darzulegen, um eine gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Festsetzung zu ermöglichen.

Die Auswirkungen

Deshalb muss das Finanzamt sämtliche Besonderheiten des jeweiligen Streitfalls in seine Ermessensentscheidung einbeziehen und abwägen. So hätte es beispielsweise im vorliegenden Fall berücksichtigen müssen, dass sich der Steuerpflichtige gegen die Vorlage der Unterlagen mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gewandt hat und dieser im Zeitpunkt des Ablaufs der Frist noch nicht beschieden war. Das Ermessen wird zudem fehlerhaft ausgeübt und führt zur Aufhebung des Verzögerungsgeldbescheides, wenn das Finanzamt etwa früheres Fehlverhalten des Steuerpflichtigen, welches vor der Aufforderung zur Mitwirkung lag, in seine Ermessenserwägungen mit einbezieht.

Der Tipp

Mit dem Verzögerungsgeld hat der Gesetzgeber der Finanzverwaltung ein scharfes Instrument an die Hand gegeben, um den Steuerpflichtigen zu einer zeitnahen Erfüllung der Mitwirkungspflichten anzuhalten, aber auch, um etwaiges Verzögerungsverhalten zu sanktionieren. Um eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geschuldete Waffengleichheit zwischen der Finanzverwaltung und den Steuerpflichtigen zu gewährleisten, hat der Bundesfinanzhof  hohe Anforderungen an die von der Finanzverwaltung zu treffende Ermessensentscheidung gestellt. Im Zweifel sollte man daher sowohl gegen die Anordnung der Betriebsprüfung wie auch die spätere Festsetzung eines Verzögerungsgeldes Einspruch einlegen. Ratsam ist es zudem, im Fall einer Betriebsprüfung den eigenen Steuerberater mit einzubeziehen.