Betriebskostenversicherung absetzen

Überschwemmung, technischer Defekt oder andere Störung – wenn der Betriebsablauf unterbrochen wird und das Unternehmen entsprechend versichert ist, springt die Betriebskostenversicherung für den Schaden ein. In welchen Fällen die Prämien für die Police absetzbar sind, hat jetzt der Bundesfinanzhof geklärt (VIII R 36/09).

Versichertes Risiko entscheidet

Ob eine Betriebskostenversicherung als steuermindernde Betriebsausgabe abgesetzt werden kann hängt davon ab, welche Risiken versichert sind. Grundsätzlich hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Abzug als Betriebsausgabe nicht in Betracht kommt.

Dies gilt insbesondere, wenn die Versicherungspolice außerbetriebliche Risiken, beispielsweise ein allgemeines Erkrankungs- oder Unfallrisiko des Handwerkermeisters, abdeckt. Unter Umständen können die Kosten für eine solche Versicherung im Bereich der Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung steuermindernd wirken. Von einem Abzug als Betriebsausgabe muss jedoch unbedingt abgeraten werden, da hier im schlimmsten Fall auch der Vorwurf der Steuerhinterziehung gegen den Betriebsinhaber aufkommen könnte.

Ausnahmen möglich

Sofern sich die Betriebskostenversicherung jedoch auch auf ein betriebliches Risiko bezieht, sind die Beiträge gewinn- und damit steuermindernde Betriebsausgabe.

Betriebliche Risiken sind beispielsweise die Beschädigung oder Zerstörung betrieblich genutzter Gegenstände durch Unfall, Brand, Diebstahl, Wassereinbruch oder ähnliche unvorhersehbare Ereignisse.

Ebenso wird der Schutz gegen spezielle berufs- oder betriebsspezifische Gefahren wie beispielsweise Berufskrankheiten oder Arbeitsunfälle als betriebliches Risiko eingestuft. Ein Betriebsausgabenabzug ist in diesem Fällen möglich.

Beiträge aufteilen

Besteht eine Betriebskostenversicherung, die sowohl betriebliche als auch außerbetriebliche Risiken abdeckt, können die Versicherungsbeiträge nur insoweit steuermindernd als Betriebsausgabe abgezogen werden, wie betriebliche Risiken abgedeckt sind. Tipp: Lassen Sie sich von der Versicherung den Betrag aufteilen und setzen den für das betriebliche Risiko von der Steuer ab.