Betriebshaftpflicht: Gefährliche Lücke im Versicherungsschutz

Bei mangelhafter Leistung muss der Handwerker seinen Kunden oft auch Vermögensschäden wie Gewinnausfall ersetzen. Die normale Betriebshaftpflichtpolice lässt ihn mit dem Problem allein.

Besser nachfragen: Reine Vermögensschäden decken Assekuranzen meist nur über Sondervereinbarungen ab - © LaCatrina/Fotolia.com

Ein Fliesenleger hatte die Abfüllhalle einer Kelterei gekachelt. Die Arbeit war fehlerhaft, der gesamte Bodenbelag musste neu verlegt werden. Der Fliesenleger verlangte von seiner Betriebshaftpflichtversicherung die Deckungszusage für die Kosten des Aus- und Einbaus der Maschinen sowie für den Nutzungsausfall des Kunden in der Zeit der Reparatur. Die Versicherung lehnte ab, das seien nicht versicherte Mangelfolgeschäden.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab der Versicherung Recht. Versichert seien grundsätzlich nur Personen- und Sachschäden, Vermögensschäden wie hier nur bei Zusatzvereinbarung, doch die hatte der Fliesenleger nicht. Im Gegenteil: Alle Vermögensschäden, die auf mangelhafter Leistung beruhen, schloss das Kleingedruckte aus. Das entspreche den üblichen Bedingungen von Betriebshaftpflichversicherungen. Und das stehe klar genug in den Versicherungsklauseln – auch wenn die Vorinstanz diese falsch verstanden habe (Az.: 9 U 84/12).

Hinweis Prüfen Sie, ob die Betriebshaftpflicht alle wichtigen Risiken deckt und ob Zusatzvereinbarungen sinnvoll sind – und bezahlbar.