Betriebsfremde Tätigkeit: Mitarbeiter haften für Verletzung des Kollegen

Verletzen Arbeitnehmer einen Kollegen bei der Arbeit fahrlässig, sind sie in der Regel gegen Schadensersatzansprüche versichert. Der Mitarbeiter haftet nur, wenn die Verletzung durch eine „betriebsfremde Tätigkeit“ verursacht worden ist. Eine betriebsfremde Tätigkeit muss als solche klar erkennbar sein, um Schmerzensgeld beanspruchen zu können.

Arbeitsunfall
Verletzt ein Handwerker seinen Kollegen bei einer betriebsfremden Tätigkeit, kann er gegenüber den Schadensersatzansprüchen des Verletzten voll haftbar gemacht werden. - © Spiber/Fotolia.com

Verletzt ein Mitarbeiter einen anderen Kollegen bei der Arbeit, ist er gegen den entstandenen Schaden nur versichert, wenn diese Verletzung bei einem betrieblichen Vorgang entstanden ist. Passiert der Unfall des Kollegen durch eine betriebsfremde Tätigkeit, wie zum Beispiel durch das Herumwerfen eines Wuchtgewichtes in der Kfz-Werkstatt, ist der Verursacher voll haftbar zu machen. Das hat das hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in einem Urteil bekräftigt.

In dem verhandelten Fall, warf der verklagte Kfz-Azubi ein etwa zehn Gramm schweres Wuchtgewicht aus Aluminium in Richtung eines anderen Auszubildenden. Dabei traf der Gegenstand das linke Auge des Klägers und verletzte dessen Hornhaut schwer, so dass der verletzte Lehrling mehrfach operiert werden musste und auf dem betroffenen Auge jetzt nur noch eingeschränkt sehen kann.

Der verletzte Auszubildende verklagte daraufhin seinen Kollegen auf Schmerzensgeld und verlangte zudem, dass dieser die vollen Behandlungskosten übernimmt. Sowohl das Arbeitsgericht, als auch das LAG gab dem Kläger Recht, weil der Wurf des Wuchtgewichtes ein „betriebsfremder Vorgang“ sei und der beklagte Auszubildende damit voll haftbar gemacht werden könne. Der Kläger erhält von seinem Arbeitskollegen ein Schmerzensgeld von 25 000 Euro zugesprochen.

Hornhautverletzung ist fahrlässig verursacht worden

Das Gericht begründete sein Urteil auch mit der Fahrlässigkeit des Beklagten. „Der Auszubildende hätte wissen können, dass ein kraftvoller Wurf mit dem Wuchtgewicht solche eine Verletzung des Getroffenen hervorrufen kann“, wie die Richter erklären.

Der Wurf war nach Meinung des Gerichts auch keine betriebliche Tätigkeit, bei der Haftungspriviliegien, wie Versicherungsschutz, hätten greifen können. Das heißt, dass der Verursacher nur bei einer vorsätzlichen und nicht bei einer fahrlässigen Handlung, wie in dem verhandelten Fall, haftbar gemacht werden kann. „Das Herumwerfen von Wuchtgewichten in einem Kfz-Betrieb ist vielmehr dem persönlichen-privaten Bereich zuzuordnen, für den der Arbeitnehmer in vollem Umfang haften muss“, so das LAG abschließend.