Betriebsaufgabe: Auf Gewerbesteuerverluste achten

Was passiert eigentlich mit vortragsfähigen Verlusten bei der Gewerbesteuer, wenn der Handwerksbetrieb aufgegeben wird? Diese Frage tritt oftmals zu spät in der Praxis auf. Wie der Verlustvortrag zu retten ist.

Verbucht ein Handwerksbetrieb jahrelang hohe Verluste, stellt das Finanzamt diese Verluste in einem gesonderten Steuerbescheid fest und verrechnet diese Verluste bis zu einer Million Euro mit Gewinnen späterer Jahre. Sind dann noch Verluste vorhanden, dürfen diese nur bis zu 60 Prozent des noch verbleibenden Gewinns abgezogen werden. Durch diese Verlustabzugsbeschränkung kommt es häufig vor, dass Betriebe Verluste vor sich herschieben.

Hat ein Unternehmen wegen dieser Verlustabzugsbeschränkung noch Verluste zu Buche stehen und möchte seinen Betrieb aufgeben, gehen die Verluste steuerlich ungenutzt unter (Finanzgericht München, Az. 1 K 608/07). Die  Richter sehen das nicht als Verstoß gegen das Grundgesetz an.

Tipp: Um die steuerlich noch verrechneten Verluste bei der Gewerbesteuer nicht zu verschenken, kann es sinnvoll sein, den Betrieb nicht aufzugeben, sondern vorerst einmal ruhen zu lassen. Sollten dann in absehbarer Zeit lukrative Geschäfte anstehen, könnte die Firma wieder aktiv werden. Vorteile: Die Gewerbeverluste könnten steuersparend mit eventuellen Gewinnen verrechnet werden.