Besteuerungszeitpunkt: Dividenden beim Gesellschafter einer Handwerks-GmbH

Wenn die Handwerks-GmbH gut läuft, fließen meist auch Ausschüttungen an die Gesellschafter. Bei denen sind dies Einkünfte aus Kapitalvermögen. Wann diese jedoch zu besteuern sind, richtet sich nach der Höhe des Anteils an der Handwerks-GmbH. Folgende Unterschiede sind zu beachten:

Wann Ausschüttungen an die Gesellschafter für diese zu besteuern sind, richtet sich nach der Höhe des Anteils an der Handwerks-GmbH. - © © lassedesignen - Fotolia.com

Grundfall: Besteuerung bei Zufluss

Da die Dividende der Handwerks-GmbH beim Gesellschafter zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört, sind die Grundsätze des Kapitalvermögens zu befolgen. Danach findet eine Versteuerung regelmäßig in dem Zeitpunkt statt, in dem die Einnahmen zufließen. Wann die Gewinnausschüttung tatsächlich beschlossen wurde, ist insoweit vollkommen egal. Aufgrund einer Spezialregelung gilt dies jedoch nur beim nicht beherrschenden Gesellschafter.

Besteuerung beim beherrschenden Gesellschafter

Vollkommen anders sieht es nämlich beim beherrschenden Gesellschafter aus. Weil hier vorausgesetzt wird, dass er als beherrschender Gesellschafter frei den Zahlungszeitpunkt der Gewinnausschüttung bestimmen kann, muss er die Gewinnausschüttung selbst dann schon im Zeitpunkt der Beschlussfassung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen besteuern, wenn die tatsächliche Bezahlung erst viel später erfolgt. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 02.12.2014 (Az: VIII R 2/12) bestätigt.

Einzige Voraussetzung für die Besteuerung der Gewinnausschüttung im Zeitpunkt der Beschlussfassung ist dabei, dass die Handwerks-GmbH tatsächlich zahlungsfähig ist. Hier definiert der Bundesfinanzhof die Zahlungsfähigkeit jedoch sehr großzügig. So ist die Zahlungsfähigkeit der GmbH auch dann schon gegeben, wenn diese zwar mangels eigener Liquidität die von ihr zu erbringende Ausschüttung nicht leisten kann, sie sich als beherrschende Gesellschafterin einer Tochter-GmbH mit hoher Liquidität indes jederzeit bei dieser bedienen kann, um sich selbst die für ihre Ausschüttung erforderlichen Geldmittel zu verschaffen.