Umsatzsteuer ausweisen: Bei Bauleistungen darf das der Handwerker nicht immer

Normalerweise stellt der Handwerker seinem Auftraggeber für die erbrachten Leistungen eine Rechnung mit Umsatzsteuer aus. Bei Bauleistungen kann das anders sein, wenn der Auftraggeber selbst regelmäßig Bauleistungen erbringt.

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Nach der neuen Regelung ist für Bauleistungen, die nach dem 30.09.2014 im Inland erbracht werden, der Leistungsempfänger Steuerschuldner der Umsatzsteuer, wenn er ein Unternehmer ist, der  ebenfalls nachhaltig entsprechende Bauleistungen erbringt. Darauf, dass der Unternehmer die Leistung seinerseits für eine Bauleistung verwendet, kommt es dagegen nicht mehr an.

Nachweis der Steuerschuldnerschaft

Um in der Praxis ein Stück Rechtssicherheit zu schaffen, hat das Bundesfinanzministerium nun einen Vordruck für den Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen bekannt gegeben. Gleichzeitig gilt der Vordruck auch für Gebäudereinigungsleistungen. Mittels dieses Vordrucks kann der Leistungsempfänger nachweisen, dass er selbst nachhaltig entsprechende Bauleistungen ausführt. Das ist der Fall, wenn er im Vorjahr mehr als zehn Prozent Bauleistungsumsätze erbracht hat. Die Umsatzsteuer muss dann der Auftraggeber abführen.

So ist der Ablauf

Neu ist auch: Das Finanzamt stellt auf Antrag des Steuerpflichtigen den Nachweis der nachhaltig erbrachten Bauleistungen aus, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Er kann auch von Amts wegen erteilt werden, wenn das zuständige Finanzamt feststellt, dass die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, was jedoch in der Praxis eher der seltenere Fall sein dürfte. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf längstens drei Jahre zu beschränken. Die Bescheinigung kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden. Wenn die Bescheinigung durch das Finanzamt widerrufen oder zurückgenommen wurde, darf sie der Unternehmer nicht mehr verwenden.

Bescheinigung als Arbeitshilfe

Handwerker sollten sich von ihren Auftraggebern aus der Baubranche die entsprechende Bescheinigung vorlegen lassen. Weigert sich der Auftraggeber trotz mehrfacher Aufforderung, muss der Handwerker die Rechnung mit Umsatzsteuer schreiben. Wie eine solche Bescheinigung aussieht, können Sie in der Arbeitshilfe nachlesen.