bAV: Was Arbeitgeber tun sollten, um nicht in Haftung zu geraten

Arbeitgeber müssen haften, falls der Träger ihrer betrieblichen Altersversorgung für die Mitarbeiter schlecht wirtschaftet oder sich verkalkuliert. Was Sie tun können.

Ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts (Az. 8 Sa 187/09) stützt die Arbeitgeberhaftung in der Betrieblichen Altersversorgung (bAV). Für viele Arbeitgeber ist es überraschend, dass sie haften müssen, falls der Träger ihrer betrieblichen Altersversorgung für die Mitarbeiter schlecht wirtschaftet oder sich verkalkuliert. Sie haften für Pensionskassen, Unterstützungskassen und Direktversicherungen.

 

Kosten und Leistungen im Blick haben: Die „Abschlusskosten“ und laufenden Kosten muss der Arbeitgeber ebenso im Blick haben, wie unangemessen niedrige Versicherungsleistungen und zu optimistische Versprechungen. In der Regel wird dem Arbeitgeber aber nur sein aktueller Steuervorteil vorgerechnet, und nicht seine potentielle (künftige) Haftung, die ihn sogar in die Insolvenz treiben könnte.

 

Leistungsversprechen hinterfragen: Arbeitgeber suchen den Anbieter für einen Durchführungsweg oft danach aus, wo die höchsten Leistungen „garantiert“ werden, die sie dann ihren Arbeitnehmern genauso zusagen. Dabei kommen sie nicht unbedingt an den leistungsfähigsten, sondern eher an den optimistischsten Anbieter, der diese „garantierten“ Leistungen am Ende mit eventuell gar nicht erbringen kann. In diesem Fall kommt der Arbeitgeber nicht umhin, für seine Zusage in Höhe der Garantie selbst einzustehen.

 

Zusagen an Mitarbeiter prüfen: Arbeitgeber sind für Nichteinhaltung der Zusagen ihrer BAV-Träger verantwortlich. Das BAG stellte durch sein Urteil klar, dass…

…es entscheidend darauf ankommt, welche Zusagen der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern gegeben hat. Die Texte der Zusagen werden dem Arbeitgeber üblicherweise kostenlos zur Verfügung gestellt und an den Betrieb sowie dessen Mitarbeiter individuell angepasst. Gerade bei der Entgeltumwandlung wird dem Arbeitgeber dabei regelmäßig verschwiegen, dass Unterstützungskassen für eine BAV am wenigsten geeignet sind. Doch auch bei den anderen Durchführungswegen sind die vom Anbieter gegebenen Garantien keinesfalls sicher.

 

Haftungsbombe Berater beachten: Kaum ein Unternehmer oder Vorstand kann sich vorstellen, dass Finanzhäuser oftmals die BAV-Zusagentexte und andere Musterformulare intern durch Betriebswirte aus dem Marketing gestalten lassen. Kriminell aber wird dies erst, wenn die Vermittler – wie selbstverständlich – individuelle Anpassungen vornehmen sollen, worauf sie auch geschult wurden. Damit werden sie zum illegalen Rechtsgestalter, ohne jedweden Versicherungsschutz. Der „kostenlose“ Service wird zur Haftungsbombe des Arbeitgebers.

 

Mögliche Herabsetzung von Leistungen einkalkulieren: Arbeitgeber haften für die Herabsetzung von Leistungen. Unterstützungskassen, Lebensversicherungen und Pensionskassen können ihre garantierten Leistungen inklusive bereits garantiert zugewiesener Überschüsse herabsetzen. Die nicht garantierten künftigen Überschüsse können sie ohnehin bis auf Null senken.Bei drohender Insolvenz kann dies die staatliche Aufsichtsbehörde BaFin anordnen. Für ausländische Anbieter gelten zum Teil noch weitreichendere Folgen.