Bauhandwerker: Neue Regeln für Rechnungen

Nach einem Machtwort des Bundesfinanzhofs wird es für Handwerker wieder einfacher, die Umsatzsteuer in Rechnungen korrekt auszuweisen. Auch für die Übergangsfälle gibt es Lösungen.

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    Mehrwertsteuer: Entscheidend ist, was der Auftraggeber mit der Handwerksleistung macht.
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    Mehrwertsteuer: Entscheidend ist, was der Auftraggeber mit der Handwerksleistung macht.
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    „Ist der leistende Unternehmer im Ausland ansässig, ­gelten völlig andere Regeln.“ Carolin Reitinger, ­Steuerberaterin, MTG Wirtschaftskanzlei.

Handwerker, die über erbrachte Bauleistungen abrechnen, durften bisher keine Umsatzsteuer ausweisen, wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer handelte, der im Vorjahr mehr als zehn Prozent seines Geschäfts mit Bauleistungen machte. Der Bauunternehmer musste dann die Umsatzsteuer auf die Nettoumsätze ausrechnen, beim Finanzamt anmelden und durfte Vorsteuer in gleicher Höhe gegenrechnen. Ziel dieses Nullsummenspiels mit bürokratischem Zusatz­aufwand für den Auftraggeber war es, die am Bau häufig vorkommende Hinterziehung der Umsatzsteuer zu verhindern. Im Fachjargon spricht man von der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Umsatzsteuergesetz.

Subunternehmer muss aufpassen

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist die zehnprozentige Vorjahresumsatz-Regelung vom Tisch. Eine Nettorechnung ist neuerdings nur noch notwendig, wenn der Auftraggeber die erhaltene Bauleistung selbst wieder zur Erbringung von Bauleistungen verwendet (Az. V R 37/10). Beispiel: Ein Handwerker erbringt für einen Unternehmer Bauleistungen in Höhe von 10 000 Euro an dessen Betriebsgebäude. Folge: Die Rechnung muss mit Umsatzsteuer gestellt werden, weil der Auftraggeber die erhaltenen Bauleistungen nicht selbst zur Erbringung von Bauleistungen verwendet. Beauftragt ein Bauunternehmer dagegen wegen Arbeitsüberlastung einen Subunternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen in Höhe von 20 000 Euro, darf die Rechnung des Subunternehmers keine Umsatzsteuer ausweisen.

  • Fakten
  • Umsätze boomen: 2012 wurden in Deutschland laut statistischem Bundesamt von 3,3 Millionen Unternehmen 5,8 Billionen Euro Umsatz angemeldet.
      Einnahmen steigen: 2013 nahm der Staat einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer 196,8 Milliarden Euro Umsatzsteuer ein.

Übergang kompliziert

Alle Bauleistungen, die vor dem 15. Februar 2014 abgeschlossen wurden, dürfen weiterhin nach alter Rechtslage abgerechnet werden. Rechnungsberichtigungen sind nicht notwendig, selbst wenn die neue Rechtslage eine andere als die bisherige Rechnungsstellung vorsieht. „Komplizierter wird es jedoch, wenn Bauleistungen vor dem 15.2.2014 begonnen, erst danach abgeschlossen und wenn vor diesem Stichtag bereits Abschlagsrechnungen gestellt wurden“, so die auf Umsatzsteuerfragen spezialisierte Steuerberaterin Carolin Reitinger von der MTG Wirtschaftskanzlei. Was die Expertin damit meint, verdeutlicht folgendes Beispiel:

Bauunternehmer Huber beauftragt Dachdecker Maier im Januar 2014 mit der Sanierung seines Betriebsgebäudes. Noch im Januar 2014 stellt Maier eine Abschlagsrechnung über netto 20 000 Euro aus. Umsatzsteuer wurde nach damaliger Rechtslage nicht ausgewiesen. Im Juni 2014 möchte Maier nun seine Schlussrechnung über insgesamt netto 50 000 Euro stellen. Nach neuer Rechtslage müsste Maier nun Umsatzsteuer ausweisen, weil Huber als Auftraggeber die erhaltene Bauleistung seinerseits nicht zur Ausübung von Bauleistungen verwendet. Für Maier ergeben sich drei Möglichkeiten:

  • Variante 1: Er berechnet die Umsatzsteuer auf das Gesamtentgelt (50 000 Euro + 9500 Euro USt – 20 000 Euro = 39 500 Euro).
  • Variante 2: Er zieht vom Gesamtentgelt die Nettoanzahlung ab und berechnet auf den Restbetrag Umsatzsteuer (50 000 Euro – 20 000 Euro = 30 000 Euro + 5700 Euro USt; gesamter Rechnungsbetrag 35 700 Euro)
  • Variante 3: Huber und Maier beschließen, an der bisherigen Vereinbarung festzuhalten und weiterhin keine Umsatzsteuer auszuweisen (50 000 Euro – 20 000 Euro = 30 000 Euro).
  Fazit: Variante 3 ist die einfachste und unbürokratischste Lösung.

Gesetzgeber vollzieht Salto rückwärts

Kaum zu glauben: Die Neuregelung zur Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen steht wohl schon wieder vor dem Aus. Dem Entwurf eines neuen Gesetzes, der vom Bundesrat am 11.7.2014 verabschiedete wurde, ist zu entnehmen, dass die alte Rechtlage wieder eingeführt werden soll – nur diesmal offiziell per Gesetz und nicht nur über Verwaltungsanweisungen. Passiert dieses Gesetz den Bundestag, ist die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG für Bauleistungen wieder anzuwenden, wenn in den Vorjahresumsätzen des Auftraggebers mindestens 10% Bauleistungen enthalten sind. Doch es gibt auch eine gute Nachricht: Die Entscheidung, ob der Auftraggeber zur Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet ist, trifft künftig das Finanzamt und bescheinigt das. Das wäre eine enorme Erleichterung.

Wann das Gesetz in Kraft tritt, ist auch wegen der parlamentarischen Sommerpause ungewiss, denkbar ist jedoch Ende September 2014. Dann muss für Bauunternehmer und deren Auftraggeber erst noch eine Übergangsregelung zur Übergangsregelung vom Bundesfinanzministerium formuliert werden. Das handwerk magazin hält Sie auf dem Laufenden.