Baugewerbe: Saison-Kurzarbeitergeld statt Kündigung

Die Schlechtwetter-Saison im Bau beginnt am 1. Dezember: Zeit, bei der Bundesagentur für Arbeit das Saison-Kurzarbeitergeld zu beantragen. Die Höhe beträgt 60 bzw. 67 Prozent des Nettoentgelts der Arbeitnehmer.

Baugewerbe: Saison-Kurzarbeitergeld statt Kündigung

Bereits das vierte Jahr in Folge können Bauunternehmer das Saison-Kurzarbeitergeld beantragen. Arbeitgebern können ihre Mitarbeiter damit fast ohne zusätzliche Kosten ganzjährig beschäftigen. Kündigungen sind überflüssig.


Das Saisonkurzarbeitergeld wird ebenso wie das Kurzarbeitergeld vor dem Hintergrund der sich abschwächenden Krise helfen, Fachpersonal zu halten und Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Dietmar Schäfers, stellvertretender Vorsitzender der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU). “Wir rufen deshalb die Arbeitgeber auf, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.“

In den Monaten Dezember bis März der vergangenen zwei Jahre ist die saisonale Arbeitslosigkeit in den Bauberufen übrigens um mehr als 35 Prozent gesunken.

Die Höhe des Saison-Kurzarbeitergeldes beträgt 60 Prozent des Nettoentgelts bzw. 67 Prozent des Nettoentgelts bei Arbeitnehmern mit unterhaltspflichtigen Kindern. Der von den Arbeitgebern auch bei Kurzarbeit zu tragende Sozialaufwand wird ihnen vollständig erstattet.


Die Finanzierung erfolgt zum Teil über eine Umlage, die gemeinsam von Arbeitnehmern und Arbeitgebern aufgebracht wird. Aus dieser Umlage wird auch das so genannte „Zuschusswintergeld“ bezahlt, das die Arbeitnehmer erhalten, wenn sie statt des Saison-Kurzarbeitergeldes Stunden aus ihrem Arbeitszeitkonto einbringen.

Das Saison-Kurzarbeitergeld gilt auch für das Dachdeckerhandwerk und den Garten- und Landschaftsbau.