Pfändungsschutz Bald 980 Euro monatlich frei

Konto gepfändet, Überweisungen gestoppt, Bankautomat gesperrt -- davor können sich ab 1. Juli 2010 auch Unternehmer bei Banken und Sparkassen schützen.

Pfändungsschutz

Bald 980 Euro monatlich frei

Zurzeit beschränkter Schutz

Auf die Konten von Selbständigen können Gläubiger in der Zwangsvollstreckung grundsätzlich voll zugreifen. Während der Gerichtsvollzieher bei Arbeitnehmern den Pfändungsschutz von sich aus beachten muss, wird er Unternehmern nur auf gerichtlichen Antrag gewährt. Geschützt ist der Basisbetrag von 985,15 Euro monatlich.

P-Konto

Mit dem Pfändungsschutz- oder kurz P-Konto genannten Girokonto können sich künftig auch Unternehmer davor schützen, dass Gläubiger ihr Konto leerpfänden, die Bank keine Überweisungen mehr ausführt, Lastschriften storniert und dass sie kein Bargeld mehr abheben können.

Basisschutz

Einem Ledigen ohne Unterhaltspflicht bleiben monatlich 985,15 Euro gesichert auf dem Konto. Wenn er seine Ehefrau und Kinder finanziell versorgen muss, gelten höhere Freibeträge. Der Basisschutz wird für jeden Kalendermonat gewährt. Braucht der Schuldner etwa im laufenden Monat nur 700 Euro, wird der pfändungsfreie Betrag im nächsten Monat um 285,15 Euro erhöht. Damit soll er etwa Geld für jährlich fällige Überweisungen von Versicherungsprämien ansparen können. Kindergeld und Sozialleistungen, die auf das Konto überwiesen werden, erhöhen den geschützten Betrag.

Bestehendes Konto

Als P-Konto wird das bisherige Girokonto des Unternehmers geführt. Er beantragt dies bei seiner Bank. Diese muss das Konto innerhalb von vier Geschäftstagen rückwirkend zum letzten Monatsersten umstellen. Ein neues P-Konto muss die Bank jedoch nicht einrichten. Jede Person darf nur ein P-Konto führen. Um das zu kontrollieren und Missbrauch zu verhindern, melden die Banken der Schufa die P-Konten. Wer eins hat, darf die Schufa nur Banken für diese Prüfung mitteilen.

Beispiel: Ein Unternehmer hat auf seinem Konto 1000 Euro. Am 15. des Monats wird es von einem Gläubiger gepfändet. Ohne Antrag kann er nicht mehr über das Geld verfügen, die Bank muss dem Gläubiger das Geld auszahlen, zurzeit jedoch nur die Hälfte. Künftig bleibt der gesamte Monatsbetrag unangetastet.