Knüpft der Betrieb das Weihnachtsgeld daran, dass ein Arbeitsvertrag im Abrechnungsmonat ungekündigt ist, darf der Chef im Fall der Kündigung das Geld einbehalten, so das Bundearbeitsgericht (BAG) im Urteil vom 18.Januar 2012 (Az. 10 AZR). Das gilt auch für andere Sonderzahlungen, soweit sie nicht wie Gehalt oder Prämien direkt die Leistung eines Mitarbeiters vergüten.
Im konkreten Fall war die Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag auch für den Fall enthalten, dass der Betrieb kündigt. Die Mitarbeiterin sah darin einen Verstoß gegen das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), weil sie die Regel unangemessen benachteilige. Anders als die Vorinstanzen bis zum Landesarbeitsgericht Hamm (Az. 15 Sa 812/10) sahen dies die obersten Arbeitsrichter in Erfurt nicht so und entschieden zugunsten der Firma.
Ein Hintertürchen ließen sie aber noch offen: Falls der Chef gerade deshalb gekündigt hatte, um der Angestellten die Gratifikation zu verwehren, könnte das treuwidrig und damit nichtig sein. Die Mitarbeiterin behauptete, ihr sei gekündigt worden, weil sie nicht freiwillig wie andere Kollegen auf das Weihnachtsgeld verzichtet habe. Ob das stimmte, muss jetzt das Landesarbeitsgericht klären.
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