Autokauf: Keine permanente Standortbestimmung beim Land Rover Discovery

Der Käufer eine neuen Land Rovers darf die Abnahme des bestellten Fahrzeugs nicht mit der Begründung ablehnen, die Fahrzeugtechnik speichere und sende fortlaufend Ort, Zeit und Kilometerstand. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

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Ein Kunde hatte bei einem Autohaus einen individuell konfigurierten Land Rover Discovery 3.0 SDV6 zum Preis von 60.450 Euro gekauft. Vor der Auslieferung des Fahrzeugs verlangte der Kunde neben einer Betriebsanleitung, dass die Fahrzeugtechnik „Ort, Zeit und Kilometer-Stand" nicht speichern und diese Daten nicht weitersenden dürfe. Andernfalls verletze eine Fahrzeugnutzung sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Unter Hinweis hierauf verweigerte er später die ihm von dem Autohaus angetragene Fahrzeugabnahme. Das Autohaus verklagte den Kunden daraufhin auf Schadensersatz in Höhe von ca. 9.000 Euro.

Kein permanentes Speichern des Fahrzeugstandorts

Die Schadensersatzklage war erfolgreich. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hatte der Beklagte kein Recht, die Abnahme des Neufahrzeugs zu verweigern (Az.: 28 U 46/15). Vor der Übergabe des Fahrzeugs habe er keinen Anspruch auf das Übersenden einer Betriebsanleitung. Er durfte die Abnahme laut Gerichtsentscheid auch nicht verweigern, weil das bestellte Fahrzeug nicht mangelhaft war. Seine Behauptung, der von ihm bestellte Land Rover verfüge bauartbedingt über unzulässige Vorrichtungen zum Ausspähen und zur permanenten Speicherung seiner persönlichen Daten, trifft nach Ansicht der Richter nicht zu. Die von einem Kfz-Sachverständigen überprüfte Fahrzeugtechnik habe keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, dass das Navigationsgerät Daten über den Fahrzeugstandort permanent speichere oder an andere Bauteile des Fahrzeugs weitergeben könne.

Elektronische Fehlerauswertung ist rechtlich nicht zu beanstanden

Eine derartige Datenverarbeitung sei auch technisch nicht plausibel, weil diese Daten für eine elektronische Fehlerauswertung nicht von Bedeutung seien. Das im Fahrzeug überhaupt Daten gespeichert werden könnten, stelle keinen Verstoß gegen das Recht des Nutzers auf informationelle Selbstbestimmung dar und sei per se kein Sachmangel. Der Beklagte hätte das Fahrzeug als Nutzer erwerben und dann selbst über die abgelegten Daten verfügen können. Ähnlich verhalte es sich bei der Anschaffung eines Computers oder eines Smartphones, bei denen ebenfalls Daten der Nutzer gespeichert würden. Auch dieser Umstand sei kein technischer Fehler des jeweiligen Geräts.