Außenstände eintreiben: Druck machen, aber richtig

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Urteil des Monats

Handwerker sollten zahlungsunwilligen Kunden nicht gleich mit der Schufa drohen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat etwas dagegen. So passen Sie Ihre Mahnschreiben dieser Entscheidung an.

Handwerker dürfen säumigen Zahlern nicht sofort mit der Schufa drohen. - © © stockWERK - Fotolia.com

Unter welchen Voraussetzungen ein Hinweis von Unternehmen in Mahnschreiben an ihre Kunden auf eine bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten an die Schufa unzulässig ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) jüngst entschieden (Az.: I ZR 157/13).

Der Sachverhalt

In dem Fall hatte die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. gegen ein Mobilfunkunternehmen geklagt. Dieses hatte sich zum Einzug von nicht fristgerecht bezahlten Entgeltforderungen eines Inkassoinstituts bedient. Das Inkassoinstitut übersandte an Kunden des Mobilfunkunternehmens Mahnschreiben, in denen es ankündigte, als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (Schufa) dazu verpflichtet zu sein, „die unbestrittene Forderung der Schufa mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt“.

Die Verbraucherzentrale hat den Hinweis auf die Pflicht zur Meldung der Forderung an die Schufa als unangemessene Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher beanstandet.

Das Urteil

Der BGH entschied, dass das beanstandete Mahnschreiben beim Adressaten den Eindruck erweckt, er müsse mit einer Übermittlung seiner Daten an die Schufa rechnen, wenn er die geltend gemachte Forderung nicht innerhalb der gesetzten Frist bezahle. Wegen der einschneidenden Folgen eines Schufa-Eintrags besteht die Gefahr, dass Verbraucher dem Zahlungsverlangen des Mobilfunkunternehmens auch dann nachkommen werden, wenn sie die Rechnung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen eigentlich nicht bezahlen wollten. Damit besteht nach Ansicht des BGH die konkrete Gefahr, dass Kunden fehlgeleitet werden und die Zahlung nur aus Furcht vor der Schufa-Eintragung vornehmen.

Der Tipp

„Kündigt ein Handwerker dem säumigen Zahler an, er gehe davon aus, dass die Forderung nicht bestritten wird, wenn nicht innerhalb von vier Wochen Einwendungen in der Sache mitgeteilt werden, dürfte dies den Vorgaben des Bundesgerichtshofs im Grundsatz Rechnung tragen“, zeigt Rechtsanwalt Peter Heink von der Stuttgarter Kanzlei Wüterich Breucker einen Lösungsweg auf.

Des Weiteren empfiehlt er folgende Formulierung in den Mahnschreiben: „Wir weisen höflich darauf hin, dass eine unbestrittene Forderung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Auskunfteien und Schuldnerregistern (etwa „Schufa“) gemeldet werden kann (BGH vom 19.3.2015, Az. I ZR 157/13). Wir sind an einer gedeihlichen Geschäftsbeziehung interessiert und würden solche Maßnahmen bedauern. Gleichwohl müssen wir uns vorbehalten, bei anhaltendem unkommentiertem Zahlungsverzug eine solche Meldung zu machen.“

Ein spürbar größerer Beitreibungserfolg dürfte sich auch bei aggressiverem Ton eher selten einstellen. Umgekehrt riskiert der Unternehmer Geschäftsbeziehungen, wenn er in den Verdacht gerät, seine Schuldner sehr schnell zu „verpfeifen“, warnt Heink leer