Auslandsknöllchen: Was Sie dazu wissen sollten

Viele Autofahrer bekommen nach der Heimkehr aus dem Ausland ein Souvenir der besonderen Art: Post einer ausländischen Bußgeldbehörde. Und dies kann sogar Monate später geschehen. Zahlen oder nicht zahlen? Da war doch was mit der Vollstreckung ausländischer Knöllchen?

Radarfalle: Ausländische Bußgelder können jedoch nicht immer in Deutschland vollstreckt werden. - © ddp

"Tatsächlich können ausländische Bußgeld-Entscheidungen seit dem 28. Oktober letzten Jahres in Deutschland vollstreckt werden", sagt der auf Verkehrsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Michael Winter aus Kornwestheim: "So einfach, wie man sich das gemeinhin vorstellt, ist es jedoch nicht." Vollstreckungsmöglichkeiten bestehen laut Winter nur für Entscheidungen ausländischer Gerichte oder Bußgeldbehörden. "Vollstreckbar sind sogenannte Geldsanktionen - also Geldbußen und Geldstrafen", erläutert der Jurist, und "auch Verfahrenskosten zählen dazu". Ein Inkasso sei allerdings nur für Bescheide aus EU-Ländern möglich. Nicht-EU-Länder hätten diese Möglichkeit nicht - eine Vollstreckung von Bußgeldern finde zum Beispiel nicht statt, so die Bescheide aus Liechtenstein, der Schweiz oder zum Beispiel Kroatien stammten. Zudem müsse eine Mindestsumme von 70 Euro erreicht sein, bevor das Verfahren beginne.

Auf die Fristen achten

Winter warnt: "Die ausländische Behörde darf Geldbuße und Verfahrenskosten addieren. Das Bußgeld selbst kann also unter 70 Euro liegen, so es nur zusammen mit den Verfahrenskosten einen Betrag von 70 Euro oder mehr erreicht." Grundsätzlich gelte, vollstreckt werden könnten nur rechtskräftige Entscheidungen, also solche, gegen die keinerlei Rechtsmittel mehr möglich sei. Zuständig für die Vollstreckung ist in Deutschland das Bundesamt für Justiz. Dieses prüft anhand der von der ausländischen Behörde eingereichten Unterlagen, ob eine Vollstreckung überhaupt zulässig ist und verschickt den Brief. "Der Empfänger kann sich dann innerhalb von zwei Wochen hierzu äußern", schildert Winter den weiteren Weg. Er könne Einwendungen gegen die Vollstreckung vorbringen.

Bescheid bei Bewilligung

Danach entscheide das Bundesamt für Justiz über die Bewilligung der Vollstreckung. Werde sie bewilligt, erhalte der Verkehrssünder darüber einen offiziellen Bescheid, samt förmlicher Zustellung. Dagegen könne der Empfänger nochmals Einspruch einlegen. Versäume er dies, werde die Entscheidung rechtskräftig. Zahle er dann nicht, könne vollstreckt werden. Das Bundesamt für Justiz verweigert laut Winter die Vollstreckung, wenn der Mindestbetrag von 70 Euro nicht erreicht wird oder ein Betroffener in einem schriftlichen Verfahren nicht über seine Rechte belehrt wurde. Dies gelte zum Beispiel dann, wenn ein Verfahren im Ausland in fremder Sprache durchgeführt werde.