Die ersten Wochen im neuen Jahr sind ein guter Zeitpunkt, um Belege, Quittungen und Rechnungen zu ordnen. Aber nicht alles, was sich über die Jahre angesammelt hat, darf vernichtet werden.
Grundsätzlich müssen nur Betriebe mit mehr als 500.000 Euro Umsatz oder mehr als 50.000 Euro Gewinn im Jahr Belege aufbewahren, weil sie buchführungspflichtig sind. Halten sie sich nicht daran, kann das Finanzamt die Buchführung als „nicht ordnungsgemäß“ einstufen.
Folge: Belege müssen nachgereicht werden, gelingt das nicht, darf der Betriebsprüfer Einnahmen schätzen und behauptete Ausgaben streichen.
Die wichtigsten Aufbewahrungsfristen
10 Jahre archiviert werden müssen alle zu führenden Bücher wie Geschäftsbücher, Inventare und Bilanzen :- Bankbelege
- Bewirtungsbelege
- Bilanzunterlagen
- Fahrtenbuch
- Gehaltslisten
- Kontoauszüge
- Lohnlisten
- Rechnungen S
- teuererklärunge
- Zahlungsanweisungen
- Angebote
- Bauakten
- Inventurunterlagen
- Lohnkonten
- Verträge
- Handels- und Geschäftsbriefe
Was jetzt in der Reißwolf kann
Zu Beginn des Jahres 2011 können Unternehmer Bücher und Aufzeichungen mit der letzten Eintragung aus dem Jahr 2000 , Inventrare, die bis 31. Dezember 2000 oder Jahresabschlüsse, die bis zum 31. Dezember 2000, oder früher aufgestellt worden sind, und Buchungsbelege aus dem Jahr 2000 und älter entsorgen.
Empfangene Handels- bzw. Geschäftsbriefe und Durchschriften abgesandter Handels- und Geschäftsbriefe, die bis zum 31. Dezember 2004 oder früher abgesandt wurden, können ebenfalls vernichtet werden.