Werkvertragsrecht Auch nachträglich vereinbarte Schwarzarbeit ist illegal

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Erst einen regulären Werkvertrag abschließen und dann dem Handwerker doch etwa die Hälfte des Lohns bar an der Umsatzsteuer vorbei auszahlen? Dieses Verhalten wurde einem Kläger nun zum Verhängnis. Seine Klage auf Rückerstattung des Werklohns wurde wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz abgelehnt.

Der Fall: Kunde und Handwerker hatten zunächst einen Vertrag über die Entferung eines alten Teppichbodens sowie Beschaffung und Verlegung eines neuen Teppichbodens zum Preis von 16.164,38 Euro geschlossen. Kurze Zeit später habe man sich dann geeinigt, dass der Beklagte eine Rechnung lediglich über einen Betrag von 8.619,57 Euro erstellt. Weitere 6.400 Euro sollten in bar gezahlt werden. Den Betrag der so erstellten Rechnung überwies der Kläger; weitere Zahlungen leistete er in bar.

Nach Mängeln bei der Ausführung der Arbeiten klagte der Hausbesitzer auf die Rückerstattung des geleisteten Werklohns in der Höhe von 15.019,57 Euro und erklärte den Rücktritt vom Vertrag.

Werkvertrag nichtig aufgrund von Schwarzarbeit

Das Urteil: Der Bundesgerichtshof hält den Vertrag wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG für nichtig. Deshalb habe der Kläger keine Mängelansprüche und könne Rückzahlung weder aus Rücktritt noch aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangen. Der Kläger ging daraufhin in Revision und verfolgt aktuell seine Klage weiter.

Generell hat der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Urteilen seit 2013 entschieden, dass bei einer (auch nur teilweisen) "Ohne-Rechnung-Abrede" ein Werkvertrag nichtig ist, wenn die Parteien bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. In solchen Fällen bestehen laut BGH keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien – weder Mängelansprüche noch Rückzahlungsansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers.