Arbeitszimmer: Keine Vermietung an Miteigentümer

Ein häufiger Steuertrick ist jetzt vor dem Bundesfinanzhof gescheitert: Zwei Ehegatten bauen gemeinsam je zur Hälfte ein Haus, der Mann nutzt darin ein Arbeitszimmer, das er von seiner Frau gemietet hat. Solche Mietverhältnisse jedoch sind umsatzsteuerlich unzulässig, so die Richter in München (Az. V R 41/09).

Bis zu 1250 Euro im Jahr sind fürs Arbeitszimmer absetzbar. - © hm-Archiv

Der selbständige Ehemann nutzte gut 40 Prozent des Hauses für sein Büro, der Rest des Gebäudes war die Privatwohnung. Ihren halben Miteigentumsanteil vermietete die Ehefrau an ihren Mann und machte aus den anteiligen Rechnungen der Baukosten Vorsteuer geltend. Der Bundesfinanzhof lehnte das ab und bezog sich auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg. Danach können Eigentümer Räume, die ihnen als Miteigemtümer gehören, nicht an den anderen Eigentümer vermieten.

Seeling-Modell

Mit dem selben Fall befasste sich der BFH noch in einem zweiten Verfahren: Hier ging es um den „ Seeling-Modell“ genannten Steuertrick, mit dem Eigentümer betrieblich und privat gemischter Immobilien bis Anfang 2011 den vollen Vorsteuerabzug geltend machen konnten, der für den privaten Anteil über zehn Jahre verteilt verrechnet wurde. Hier scheiterte der Unternehmer jedoch, weil er dem Finanzamt diese Option nicht zeitnah nach Fertigstellung des Hauses mitgeteilt hatte (Az. V R 42/09). Spätester Zeitpunkt hierfür wäre der 31. Mai des Folgejahres gewesen, so der Bundesfinanzhof.