Arbeitsverträge mit Verwandten: Neues Urteil stärkt Betriebe

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Angehörige als Mitarbeiter sind in aller Regel ein Segen. Arbeitsverträge mit Verwandten sorgen aber regelmäßig bei der steuerlichen Anerkennung für Probleme. Der Bundesfinanzhof hat die Bedingungen zur steuerlichen Anerkennung nun ein wenig gelockert.

© Illustration: Thomas Di Paolo

An Arbeitsverhältnissen mit Angehörigen haben Gesetzgeber und Fiskus besondere Voraussetzungen geknüpft. Der Grund: Nicht nur aufgrund des großen Vertrauensverhältnisses zwischen Verwandten ist die Anstellung eines Angehörigen attraktiv. Darüber hinaus können auch noch wirtschaftliche und steuerliche Vorteile entstehen. So ist es z. B. durchaus möglich, dass einem Angehöriger mit einem Lohn ab 450,01 € eine günstige Krankenversicherung verschafft wird bzw. dieser weitere Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung leisten kann.

Ehefrau als Minijob

Auch steuerlich können sich Vorteile ergeben: Wenn beispielsweise die Ehefrau im Rahmen eines Minijobs die Schreibarbeit im Betrieb erledigt, kann dies zu einem konkreten Steuerplus führen.

Immerhin kann der Minijoblohn bis 450 € zuzüglich der darauf entfallenden Lohnnebenkosten von 30 % (135 €) komplett als Betriebsausgabe abgezogen werden. Die Gattin muss jedoch nichts versteuern. Betrachtet man nun die Eheleute als Einheit, kann der Ehemann 585 € steuermindernd als Betriebsausgabe ansetzten, während nun 135 € tatsächlich aus der Einheit Eheleute abfließen. Schon bei einem persönlichen Steuersatz jenseits der 30 % resultiert daraus ein Steuerplus.

Formalien beachten

Selbstverständlich kennt auch der Fiskus die steuerlichen und wirtschaftlichen Vorteile und hat daher an solche Arbeitsverhältnisse erhöhte Formalien geknüpft. So sollte immer ein schriftlicher Vertrag gefasst werden, damit die getroffenen Vereinbarungen später nachgewiesen werden können. Der Vertrag muss alle notwendigen und wichtigen Details enthalten und auch einem Fremdvergleich standhalten.

Unbezahlte Mehrarbeit unschädlich

Ganz aktuell hat der Bundesfinanzhof (Az: X R 31/12) die Formalien jedoch ein wenig gelockert. Danach ist die unbezahlte Mehrarbeit eines Angehörigen grundsätzlich nicht deshalb schädlich für die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses, weil ein fremder Dritter unbezahlt keine Überstunden gemacht hätte.

Schädlich wäre dies nur, wenn die vereinbarte Vergütung nicht mehr als Gegenleistung für die Tätigkeit des Angehörigen angesehen werden kann und deshalb auf das Fehlen eines Rechtsbindungswillens zu schließen ist. Dies dürfte jedoch in der Vielzahl der Fälle eher die große Ausnahme sein.

Checkliste zum Arbeitsvertrag zwischen Verwandten

An dieser Stelle sei auf unsere Checkliste zum Arbeitsvertrag mit Verwandten verwiesen, welche auf www.handwerk-magazin.de für Sie zum Download bereit steht.